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Urteil Ladung eines gerichtlichen Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung seines Gutachtens


Schlagworte

Ladung eines gerichtlichen Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung seines Gutachtens

Leitsätze

a) Ein Antrag, den gerichtlichen Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung seines Gutachtens zu laden, ist ein „Rechtsmittel" im Sinne des § 839a Abs. 2 i.V.m. § 839 Abs. 3 BGB.

b) Zur Ursächlichkeit zwischen der Unterlassung eines solchen Antrags und dem Schadenseintritt.

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