Urteil Berufliche Rehabilitierung
Schlagworte
Berufliche Rehabilitierung; Feststellung der Verfolgungszeit; sozial gleichwertige Tätigkeit
Leitsätze
1. Die erzwungene vorzeitige Beendigung einer berufsbezogenen Ausbildung ist als Verfolgung anzusehen, die den Beginn der für die berufliche Rehabilitierung maßgebenden Verfolgungszeit markiert.
2. Eine unmittelbar nach einer Verfolgungsmaßnahme aufgenommene gleichwertige Tätigkeit schließt jedoch die Feststellung einer Verfolgungszeit im Sinne des § 22 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 2 Abs. 1 BerRehaG aus. Die Tätigkeit ist in der Regel nicht mehr sozial gleichwertig, wenn sie mit einer Einkommenseinbuße von ca. 20 v.H. verbunden ist.
(Leitsätze der Redaktion)
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