Urteil Arbeitsrechtliche Benachteiligungen (hier: keine Wiedereinstellung als Lehrer) wegen der Stellung eines Ausreiseantrags
Schlagworte
Arbeitsrechtliche Benachteiligungen (hier: keine Wiedereinstellung als Lehrer) wegen der Stellung eines Ausreiseantrags
Leitsätze
1. Beruflichen Nachteilen von hinreichendem Gewicht, die durch die Verweigerung eines uneingeschränkten Bekenntnisses zur DDR, wie sie in einem Ausreiseantrag zum Ausdruck kam, ausgelöst wurden, kann der Charakter von politischer Verfolgung nicht allein deshalb abgesprochen werden, weil sie in systemimmanenten Umständen ihre Ursache hatten; die Weigerung des staatlichen Arbeitgebers, einen Lehrer aufgrund des Ausreiseantrags zu beschäftigen, kann deshalb als politische Verfolgung einzustufen sein.
2. Ob eine abgeschlossenen Ausbildung und nachgewiesene Befähigung als Lehrer einen verfestigten Anspruch auf erneute Beschäftigung im früher bereits ausgeübten Beruf gibt, ist eine Frage der Rechtslage und -praxis nach dem damaligen DDR-Recht.
3. Stützt sich ein Urteil auf getrennte, selbständig tragende Begründungen (so genannte Mehrfachbegründung), kann die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder der selbständigen Urteilsbegründungen ein Zulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt.
(Leitsätze der Redaktion)
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