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Urteil Mietkosten für Rauchmelder nicht als Betriebskosten umlegbar, Kosten für Rauchmelderwartung und Müllmanagement als Betriebskosten umlegbar


Schlagworte

Mietkosten für Rauchmelder nicht als Betriebskosten umlegbar, Kosten für Rauchmelderwartung und Müllmanagement als Betriebskosten umlegbar

Leitsätze

1. Die Kosten der Anmietung eines Rauchmelders sind nicht als Betriebskosten auf den Wohnraummieter abwälzbar, die Kosten für dessen Wartung hingegen schon.

2. Der Vermieter ist befugt, die Kosten des sog. Müll- oder Behältermanagements als Kosten der Müllentsorgung auf den Wohnraummieter umzulegen.

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