Urteil Energielieferungsverhältnisse, Preisänderungsklausel, Fernwärmelieferung
Schlagworte
Energielieferungsverhältnisse, Preisänderungsklausel, Fernwärmelieferung
Leitsatz
Die im Bereich der Energielieferungsverhältnisse für den Fall einer durch die Unwirksamkeit einer formularmäßig vereinbarten Preisänderungsklausel entstandenen Regelungslücke im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung entwickelte Dreijahreslösung des Senats ist für Fernwärmelieferungsverhältnisse angesichts der diese kennzeichnenden Besonderheiten (insbesondere hohe Investitionen des Fernwärmeversorgers und regelmäßig sehr lange Mindestvertragslaufzeiten) dahingehend fortzuentwickeln, dass die Parteien des Fernwärmelieferungsvertrages, wenn sie erkannt hätten, dass die Wirksamkeit der vereinbarten Preisanpassungsklausel unsicher war, bei einer angemessenen, objektiv-generalisierenden Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben (auch) eine Regelung vereinbart hätten, wonach ein vom Fernwärmekunden bereits frühzeitig - innerhalb von drei Jahren nach Zugang der ersten Jahresabrechnung - erklärter, aber erfolglos gebliebener Widerspruch gegen eine Preiserhöhung seine Wirkung verliert, wenn der Kunde nicht spätestens bis zum Ablauf von weiteren drei Jahren ab der Erklärung des Widerspruchs in geeigneter Weise gegenüber dem Fernwärmeversorger deutlich macht, dass er auch jetzt noch an seiner frühzeitig geäußerten Beanstandung festhält (Fortentwicklung der Senatsurteile vom 24. September 2014 - VIII ZR 350/13, NJW 2014, 3639 Rn. 16 ff.; vom 15. Januar 2014 - VIII ZR 80/13, NJW 2014, 1877 Rn. 23; vom 15. April 2015 - VIII ZR 59/14, BGHZ 205, 43 Rn. 27, 37; vom 1. Juni 2022 - VIII ZR 287/20, BGHZ 233, 339 Rn. 42 ff.; vom 20. Dezember 2023 - VIII ZR 309/21, juris Rn. 43; jeweils mwN).
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