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  1. VIII ZR 339/21 - Formelle Anforderungen an eine Modernisierungsmieterhöhung
    Leitsatz: Zu den formellen Anforderungen an eine Mieterhöhungserklärung nach der Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen gemäß § 559b BGB (im Anschluss an Senatsurteil vom 20. Juli 2022 - VIII ZR 361/21, zur Veröffentlichung bestimmt).
    BGH
    20.07.2022
  2. 67 S 30/22 - Mietvertragsabschluss in Kenntnis gesundheitsgefährdender Beschaffenheit der Mietsache
    Leitsatz: Schließt der Mieter den Mietvertrag in Kenntnis der gesundheitsgefährdenden Beschaffenheit der Mietsache ab, ohne mit dem Vermieter insoweit eine ausdrückliche Vereinbarung über die Sollbeschaffenheit zu treffen, ist der Mieter selbst im Falle der vorhaltlosen Ingebrauchnahme der an ihn vermieteten Räume berechtigt, den Vermieter gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB auf Beseitigung des gesundheitsgefährdenden Zustands der Mietsache in Anspruch zu nehmen.
    LG Berlin
    12.05.2022
  3. 13 C 335/21 - Mietminderung wegen einer Besorgnis der Gesundheitsgefahr durch Legionel-lenbefall
    Leitsatz: Die berechtigte Befürchtung, der Legionellenbefall des Trinkwassers stelle eine Gesundheitsgefahr dar, rechtfertigt eine Minderung der Miete um 10 %. Eine darüber hinausgehende Minderung wäre nur dann berechtigt, wenn der Legionellenbefall eine tatsächliche Gefahr für die Gesundheit darstellen würde.(Leitsatz der Redaktion)
    AG Wedding
    17.03.2022
  4. 67 S 17/21 - Mietminderung wg. Legionellenbefalls bei Überschreiten des Maßnahmewertes durch Besorgnis von Gesundheitsgefahren
    Leitsatz: 1. Ein Mangel der Mietsache liegt vor, wenn die Trinkwasserversorgungsanlage der Mietsache von Legionellen befallen ist und dadurch der technische Maßnahmewert nach Anlage 3 Teil II der TrinkwV (100 KbE/100 ml) überschritten wird. Ausreichend ist bereits die sich aus dem Überschreiten des Maßnahmewertes ergebende Besorgnis legionellenbedingter Gesundheitsgefahren für den Mieter.2. Die zur Begründung des Mangels hinreichende Gefahrbesorgnis entfällt nicht, bevor der Mieter wegen der von ihm zu besorgenden Gesundheitsgefahren nachvollziehbar entwarnt worden ist.
    LG Berlin
    17.06.2021
  5. 2 S 18/19 - Schadensersatz und Schmerzensgeldanspruch wg. Legionelleninfektion
    Leitsatz: Verstirbt ein Wohnungsmieter nachweislich an einer Infektion mit Legionella pneumophilia der Serogruppe 1, und werden diese Keime in der Trinkwasserinstallation des Wohnhauses nicht nachgewiesen, sondern finden sich in mehreren im Hause genommenen Wasserproben lediglich Keime von Legionella pneumophilia der Serogruppen 2-14, so scheitert der Beweis, der Verstorbene habe sich die Legionelleninfektion mit den Keimen der Serogruppe 1 durch kontaminiertes Trinkwasser aus der Hausinstallation zugezogen. (Nichtamtlicher Leitsatz)
    LG Krefeld
    05.05.2021
  6. IX ZR 62/19 - Räumungspflicht als Insolvenzforderung
    Leitsatz: 1. Stellt die Räumungspflicht des Mieters nur eine Insolvenzforderung dar, begründet eine teilweise Räumung durch den Insolvenzverwalter keine Masseverbindlichkeit. 2. Entfernt der Insolvenzverwalter eine Einrichtung, die der Schuldner mit der Mietsache verbunden hat und die im Eigentum des Schuldners steht, stellt die Pflicht zur Instandsetzung der Sache in den vorigen Stand keine Masseverbindlichkeit dar, wenn der Insolvenzverwalter dabei den Rahmen einer teilweisen Erfüllung der Räumungspflicht nicht überschreitet.
    BGH
    17.09.2020
  7. 2 BvR 2425/18 - Vollstreckungsschutz bei Suizidgefahr
    Leitsatz: 1. Vollstreckungsgerichte haben bei der Prüfung der Voraussetzungen des Vollstreckungsschutzes auch das Grundrecht des Schuldners auf Leben und körperliche Unversehrtheit zu berücksichtigen; dies kann unter Würdigung aller Umstände in besonders gelagerten Einzelfällen dazu führen, dass die Vollstreckung für einen längeren Zeitraum und - in absoluten Ausnahmefällen - auf unbestimmte Zeit einzustellen ist. 2. Ergibt die erforderliche Abwägung, dass die der Zwangsvollstreckung entgegenstehenden, unmittelbar der Erhaltung von Leben und Gesundheit dienenden Interessen des Schuldners im konkreten Fall ersichtlich schwerer wiegen als die Belange, deren Wahrung die Vollstreckungsmaßnahme dienen soll, so kann der trotzdem erfolgende Eingriff das Prinzip der Verhältnismäßigkeit und das Grundrecht des Schuldners aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verletzen. 3. Ist eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nicht notwendig, weil der Gefahr der Selbsttötung durch geeignete Maßnahmen begegnet werden kann, genügt allein der Verweis auf die Möglichkeit einer sicheren Unterbringung nicht. Vielmehr hat das Vollstreckungsgericht sicherzustellen, dass die für eine Unterbringung nach polizeirechtlichen oder betreuungsrechtlichen Vorschriften zuständigen Stellen Maßnahmen zum Schutz des Lebens des Schuldners getroffen haben. (Leitsätze der Redaktion)
    BVerfG
    15.05.2019
  8. IX ZR 230/15 - Abtretung einer Sicherungsgrundschuld im Rahmen einer Umschuldung, Darlehensrückzahlung, Insolvenzverfahren, unwirksamer Sicherungsvertrag und gutgläubiger Erwerb
    Leitsatz: 1. Tritt ein Sicherungsnehmer eine zur Sicherung bestellte Grundschuld im Rahmen einer Umschuldung an einen neuen Sicherungsnehmer ab, kann der Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Sicherungsgebers die Grundschuld auch dann nicht gegenüber dem neuen Sicherungsnehmer kondizieren, wenn der Schuldner sich mit der Abtretung einverstanden erklärt hat. 2. Der Schuldner kann sich im Eröffnungsverfahren auch nach Anordnung eines Zustimmungsvorbehaltes im Wege eines Sicherungsvertrages wirksam verpflichten, eine Grundschuld zur Absicherung eines Darlehensrückzahlungsanspruches zu stellen. 3. Verliert der Schuldner durch die Auszahlung eines Darlehens die Einrede der fehlenden Valutierung einer Grundschuld, liegt darin keine Verfügung des Schuldners, sondern nur ein sonstiger Rechtserwerb des Gläubigers. 4. Erweitert der Schuldner nach Eintritt der Verfügungsbeschränkungen den bisherigen Haftungsumfang einer Grundschuld durch eine neue oder geänderte Sicherungsvereinbarung und ermöglicht so eine Neuvalutierung oder eine weitergehende Valutierung der Grundschuld, die nicht durch die frühere Sicherungsvereinbarung gedeckt war, liegt eine unwirksame Verfügung über einen Gegenstand der Insolvenzmasse vor. 5. Sind der Abschluss oder die Änderung eines Sicherungsvertrags als Verfügung des Schuldners unwirksam, kann sich der Gläubiger eines Grundpfandrechts nicht auf einen gutgläubigen Erwerb berufen.
    BGH
    19.04.2018
  9. V ZB 18/15 - Voraussetzung für zulässige Teilungsversteigerungen bei altrechtlichen Körperschaftsanforderungen
    Leitsatz: a) Die Teilungsversteigerung der im Eigentum von Personengemeinschaften, die vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs errichtet worden sind, oder von in diesem Sinne altrechtlichen (teil-) rechtsfähigen Verbänden - juristischen Personen oder rechtsfähigen Personengesellschaften - stehenden Grundstücke ist nur zulässig, wenn dem einzelnen Mitglied ein Aufhebungsanspruch zusteht, der im Wege der Teilungsversteigerung durchgesetzt werden kann. b) Die Anordnung der Teilungsversteigerung der Grundstücke altrechtlicher Körperschaftswaldungen ist jedenfalls in den Gebieten Bayerns, in denen deren Rechtsverhältnisse nicht gesetzlich geregelt waren, unzulässig, wenn die Waldungsgrundstücke nach der Satzung der Waldung im Eigentum der Gesamtheit der Teilhaber als Körperschaft stehen, die Gesamtheit der Teilhaber die Aufsicht über die Waldung führt und die Satzung dem einzelnen Teilhaber keinen Aufhebungsanspruch einräumt.
    BGH
    29.06.2017
  10. VI ZR 139/15 - Aus Zuleitungsschlauch auslaufendes Heizöl ist dem Betrieb des Kfz zuzurechnen
    Leitsatz: 1. Werden beim Entladen von Heizöl aus einem Tanklastwagen wegen einer Undichtigkeit des zur Schlauchtrommel des Wagens führenden Verbindungsschlauches die Straße und das Hausgrundstück des Bestellers beschädigt, ist das dem Betrieb des Kraftfahrzeuges zuzurechnen (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 23. Mai 1978 - VI ZR 150/76, BGHZ 71, 212 ff.). 2. Das Entladen von Öl aus einem Tanklastwagen mittels einer auf ihm befindlichen Entladevorrichtung gehört zum „Gebrauch“ des Kraftfahrzeuges (Anschluss an Senatsurteil vom 26. Juni 1979 - VI ZR 122/78, BGHZ 75, 45 ff.). Diese Auslegung steht mit der 1. und 5. KH-Richtlinie in Einklang.
    BGH
    08.12.2015