2 BvR 1077/21 - Keine einstweilige Anordnung bei Verzögerung der Herausgabe von Mietersachen nach Berliner Räumung
Leitsatz:
1. Ein Einschreiten des Bundesverfassungsgerichts im Wege einer
einstweilen Anordnung kommt nur zur Abwehr schwerer Nachteile i.S.d. § 32
BVerfGG in Betracht.
2. Das ist dann nicht der Fall, wenn bei der Berliner Räumung die gesamte
Habe des Mieters in der Wohnung geblieben ist und nicht innerhalb eines Monats
herausgegeben wird, weil schon die Anforderung des Mieters auf Herausgabe ein
Verwertungsrecht des Vermieters zunächst verhindert.
(Leitsätze der Redaktion)
BVerfG, 3. Kammer des 2. Senats
18.06.2021