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Urteil Keine einstweilige Anordnung bei Verzögerung der Herausgabe von Mietersachen nach Berliner Räumung


Schlagworte

Keine einstweilige Anordnung bei Verzögerung der Herausgabe von Mietersachen nach Berliner Räumung

Leitsätze

1. Ein Einschreiten des Bundesverfassungsgerichts im Wege einer einstweilen Anordnung kommt nur zur Abwehr schwerer Nachteile i.S.d. § 32 BVerfGG in Betracht.

2. Das ist dann nicht der Fall, wenn bei der Berliner Räumung die gesamte Habe des Mieters in der Wohnung geblieben ist und nicht innerhalb eines Monats herausgegeben wird, weil schon die Anforderung des Mieters auf Herausgabe ein Verwertungsrecht des Vermieters zunächst verhindert.

(Leitsätze der Redaktion)

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