I-24 U 152/11 - Gewerberaummiete, Bestandsschutz, Fragen der Bau- oder Nutzungsgenehmigung, Schriftform des Mietvertrags
Leitsatz:
1. Bei der Gewerberaummiete
befinden sich die gewerblich genutzten Räume nur dann in einem zu dem
vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand, wenn der Aufnahme des vertraglich
vorgesehenen Gewerbebetriebs in den Mieträumen keine öffentlich-rechtlichen
Hindernisse entgegenstehen.
2. Der Mieter ist durch die
öffentlich-rechtlichen Beschränkungen und Gebrauchshindernisse in seinem
vertragsgemäßen Gebrauch tatsächlich nur eingeschränkt, wenn die zuständige Behörde
die Nutzung des Mietobjekts bereits untersagt hat oder ein behördliches
Einschreiten ernstlich zu erwarten ist.
3. Ein behördliches
Einschreiten ist noch nicht ernstlich zu erwarten, wenn der Mieter aufgrund
einer bestehenden Nutzungsgenehmigung für das Mietobjekt Bestandsschutz in
Anspruch nehmen kann.
4. Ein behördliches
Einschreiten droht nicht schon, wenn die Behörde Auskünfte zu Fragen der Bau-
oder Nutzungsgenehmigung nur mündlich erteilt hat.
5. Die Schriftform eines
langfristigen Mietvertrages mit einer Aktiengesellschaft ist nur dann nicht
gewahrt, wenn nach dem Rubrum des Mietvertrags Zweifel daran entstehen können,
ob das unterzeichnende Vorstandsmitglied auch für ein anderes Vorstandsmitglied
handelte oder der Eindruck entsteht, dass die Urkunde unvollständig ist und es
zur Wirksamkeit des Vertrages noch einer weiteren Unterschrift bedarf.