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  1. XII ZR 249/04 - Zuordnungsverfahren; Mietvertrag; Aufwendungsersatzanspruch; Drittbeteiligter
    Leitsatz: Der Mieter eines Grundstücks, das einem bestimmten, am Zuordnungsverfahren nach dem Vermögenszuordnungsgesetz Beteiligten zugeordnet wurde, kann nicht geltend machen, daß ein anderer am Verfahren beteiligter Zuordnungsprätendent Eigentümer des Grundstücks sei.
    BGH
    21.02.2007
  2. VII ZR 64/07 - Mängelbeseitigungsmaßnahmen vor Abnahme
    Leitsatz: a) Der Auftragnehmer trägt vor Abnahme seiner Werkleistung die Beweislast für deren Mangelfreiheit. Die Beweislast kehrt sich nicht allein deshalb um, weil der Auftraggeber die Mängel der Werkleistung im Wege der Ersatzvornahme hat beseitigen lassen. b) In einer fehlenden oder unzureichenden Dokumentation der durch Ersatzvornahme beseitigten angeblichen Mängel kann eine Beweisvereitelung liegen, wenn das Vorliegen von Mängeln erst im Laufe der Mängelbeseitigungsarbeiten überprüft werden kann und der Auftraggeber dem Auftragnehmer keine dahingehenden Feststellungen ermöglicht. Beruht die Beweisvereitelung auf einer Verletzung der Kooperationspflicht des Auftraggebers, kann hieraus eine Umkehr der Beweislast für das Vorliegen der Mängel zu seinen Lasten folgen.
    BGH
    23.10.2008
  3. IX ZR 37/04 - Haftung des Steuerberaters für Verzögerungsschaden bei Falschberatung
    Leitsatz: Der Steuerberater haftet auch für einen durch fehlerhafte Beratung schuldhaft verursachten Verzögerungsschaden des Mandanten, sofern die Vermeidung eines entsprechenden Nachteils zum Inhalt der übernommenen Vertragspflichten gehörte.
    BGH
    07.12.2006
  4. V ZB 1/06 - Aufteilung von Rechtsverfolgungskosten bei Wohnungseigentümergemeinschaften im Innenverhältnis nach Wohnungseigentumsanteilen oder nach Wohneinheiten und nicht nach Kopfstimmprinzip; Umlage von Verwaltungskosten; Kosten eines Rechtsstreits; Miteigentumsanteile
    Leitsatz: a) § 47 WEG regelt nur die Erstattungspflicht im Prozessrechtsverhältnis der beteiligten Parteien, nicht die Kostenverteilung im Innenverhältnis der Eigentümergemeinschaft. Die Kosten eines Verfahrens nach § 43 WEG dürfen allerdings nur auf diejenigen Wohnungseigentümer umgelegt werden, die sie gemäß § 47 WEG zu tragen haben. b) § 16 Abs. 5 WEG nimmt Rechtsverfolgungskosten, die aus Binnenstreitigkeiten zwischen den Wohnungseigentümern entstanden sind, von den nach § 16 Abs. 2 WEG umzulegenden Kosten der Verwaltung aus. Die Norm soll verhindern, dass Konflikte innerhalb der Eigentümergemeinschaft auf Kosten aller Wohnungseigentümer ausgetragen werden. c) Das hat aber nicht zur Folge, dass solche Rechtsverfolgungskosten unter den kostenpflichtigen Wohnungseigentümern gemäß § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB nach Kopfteilen aufzuteilen wären. Vielmehr sind sie nach dem in § 16 Abs. 2 WEG zum Ausdruck gekommenen natürlichen Maßstab für den Ausgleich unter Wohnungseigentümern, also nach Miteigentumsanteilen, umzulegen. Dieser Übernahme des Ausgleichsmaßstabs steht § 16 Abs. 5 WEG nicht entgegen. d) Haben die Wohnungseigentümer in der Gemeinschaftsordnung bestimmt, dass "Verwaltungskosten" nach Eigentumseinheiten umzulegen sind, so gilt dieser Umlegungsmaßstab auch für die Verteilung der Rechtsverfolgungskosten aus Binnenstreitigkeiten.
    BGH
    15.03.2007
  5. VIII ZR 222/06 - Kein Aufwendungsersatz- oder Schadenersatzanspruch des Mieters bei eigenmächtiger Beseitigung eines Mangels der Wohnung; Verzug mit Mangelbeseitigung; umgehende Mangelbeseitigung zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Mietsache; Notmaßnahmen; Selbstbeseitigung von Mängeln
    Teaser: ...Kaufrecht (Urteil vom 23. Februar 2005 - VIII ZR...
    BGH
    16.01.2008
  6. V ZR 202/16 - Unwirksame Zustellung an nicht mehr bestellten WEG-Verwalter, Zustellungsvertreter, Heilung von Zustellungsmängeln
    Leitsatz: 1. Führt der ehemalige Verwalter über das Ende seiner Bestellungszeit die Verwaltung fort, ist er nicht mehr nach § 45 Abs. 1 WEG Zustellungsvertreter der Wohnungseigentümer. 2. Ist die Bestellung des Verwalters abgelaufen oder ein bestellter Verwalter aus anderen Gründen nicht vorhanden, kann die Zustellung entweder direkt an die beklagten Wohnungseigentümer oder in entsprechender Anwendung von § 45 Abs. 2 WEG an den von den Wohnungseigentümern bestellten Ersatzzustellungsvertreter oder nach § 45 Abs. 3 WEG an einen durch das Gericht bestellten Ersatzzustellungsvertreter erfolgen. 3. a) Der in der unwirksamen Zustellung an den nicht mehr bestellten Verwalter liegende Mangel kann nach § 189 ZPO durch den Zugang der Klageschrift bei den beklagten Wohnungseigentümern geheilt werden. Bei Klagen nach § 43 WEG reicht es für eine Heilung der unwirksamen Zustellung an den Verwalter als Zustellungsvertreter nach § 189 ZPO aus, wenn den beklagten Wohnungseigentümern ein der Klageschrift inhaltsgleiches Schriftstück, etwa eine Fotokopie, eine Faxkopie oder ein Scan der Klageschrift, zugeht. 3. b) Die bloße Unterrichtung der beklagten Wohnungseigentümer über den Eingang der Klage durch den Verwalter, sei es durch ein Rundschreiben oder mündlich auf einer Eigentümerversammlung, reicht für die Heilung des Zustellungsmangels hingegen nicht aus.
    BGH
    20.04.2018
  7. XII ZR 4/20 - Anforderungen an die Schriftform bei Überlassung an einen Untermieter
    Leitsatz: ...1999 - XII ZR 313/98 - NJW 2000, 354 und vom...
    BGH
    04.11.2020
  8. II ZR 122/09 - Immobilienfonds; Kapitalerhöhung; Treuepflicht; Ausscheiden; Sanierung der Publikumsgesellschaft; Zustimmungspflicht; Schrottimmobilien; Ausscheiden oder Sanieren
    Leitsatz: .... Oktober 2009 - II ZR 240/08, BGHZ 183, 1...
    BGH
    25.01.2011
  9. XII ZR 110/09 - Abstehen vom Urkundenprozess
    Leitsatz: Auch nach der Neugestaltung des Berufungsverfahrens durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses (Zivilprozessreformgesetz - ZPO-RG) vom 27. Juli 2001 ist das Abstehen im Urkundenprozess zulässig, wenn der Beklagte einwilligt oder das Gericht es für sachdienlich erachtet.
    BGH
    13.04.2011
  10. VIII ZR 261/17 - Mietverhältnis mit Verlängerungsklausel, hilfsweise mit fristloser verbundene ordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzug
    Leitsatz: ...- VIII ZR 231/17, zur Veröffentlichung in BGHZ...
    BGH
    19.09.2018