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  1. 8 U 47/22 - Mieterkündigung wegen teilweisen Umbaus einer Etage im Einkaufszentrum zu Büroräumen
    Leitsatz: Zur Frage, ob der Mieter von Ladenräumen im Erdgeschoss eines Einkaufszentrums ein Kündigungsrecht nach § 543 Abs. 1 BGB oder § 313 Abs. 2 Satz 3 BGB hat, wenn der Vermieter abweichend von der ursprünglichen Konzeption ca. 80 % der Einzelhandelsflächen im Obergeschoss in Büros umbaut.
    KG
    22.05.2023
  2. 67 S 298/21 - Kündigung wg. Einbehaltung von Miete nach Mietendeckel
    Leitsatz: 1. Für den Mieter nicht erkenn- oder beherrschbare Pflichtverstöße seines Erfüllungsgehilfen mindern das Gewicht der ihm zugerechneten und zum Gegenstand einer ordentlichen Kündigung erhobenen Pflichtverletzung deutlich (hier: Zurechnung des Verhaltens einer Betreuerin mit dem Aufgabenkreis „Wohnungsangelegenheiten“).2. Es geht kündigungsrechtlich zu Lasten des Vermieters, wenn er den Mieter ohne vorherige Zahlungsaufforderung durch den umgehenden Ausspruch einer Zahlungsverzugskündigung „ins Messer laufen lässt“, obwohl er erkennen musste, dass der Zahlungsrückstand nicht auf der Zahlungsunfähigkeit oder -unwilligkeit des Mieters beruht, sondern auf einem geringfügigen Versehen oder sonstigen von ihm nicht zu vertretenden Umständen.3. Der Verzug des Mieters mit im Vertrauen auf die Verfassungsgemäßheit des MietenWoG Bln einbehaltenen Mietanteilen ist abhängig von den sonstigen Umständen des Einzelfalls geeignet, die Kündigung des Mietverhältnisses zu rechtfertigen. Dabei kommt der Pflichtverletzung des Mieters das für eine ordentliche Kündigung erforderliche Gewicht aber jedenfalls so lange nicht zu, wie der Vermieter dem Mieter gegenüber nicht seine eigenen rechtlichen oder tatsächlichen Schlussfolgerungen aus der Entscheidung des BVerfG vom 25. März 2021 zur Verfassungswidrigkeit des MietenWoG Bln ausdrücklich oder zumindest konkludent - etwa durch den Ausspruch einer Zahlungsaufforderung oder Mahnung - kundgetan hat.
    LG Berlin
    08.02.2022
  3. XII ZR 4/20 - Anforderungen an die Schriftform bei Überlassung an einen Untermieter
    Leitsatz: ...1999 - XII ZR 313/98 - NJW 2000, 354 und vom...
    BGH
    04.11.2020
  4. I ZB 50/19 - Gerichtsvollzieher, Kosten der Zwangsvollstreckung, Einholung von Drittauskünften
    Leitsatz: a) Die Ablehnung des Gerichtsvollziehers, Kosten der Zwangsvollstreckung nach § 788 Abs. 1 ZPO mitzuvollstrecken, stellt eine Entscheidung über Kosten im Sinne des § 567 Abs. 2 ZPO dar. b) Die Kosten des gemeinsam mit dem Antrag auf Einholung der Vermögensauskunft gemäß § 802c ZPO gestellten Antrags auf Einholung von Drittauskünften nach § 802l ZPO sind keine notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung im Sinne des § 788 Abs. 1 Satz 1, § 91 ZPO.
    BGH
    05.03.2020
  5. VIII ZR 261/17 - Mietverhältnis mit Verlängerungsklausel, hilfsweise mit fristloser verbundene ordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzug
    Leitsatz: ...- VIII ZR 231/17, zur Veröffentlichung in BGHZ...
    BGH
    19.09.2018
  6. V ZR 202/16 - Unwirksame Zustellung an nicht mehr bestellten WEG-Verwalter, Zustellungsvertreter, Heilung von Zustellungsmängeln
    Leitsatz: 1. Führt der ehemalige Verwalter über das Ende seiner Bestellungszeit die Verwaltung fort, ist er nicht mehr nach § 45 Abs. 1 WEG Zustellungsvertreter der Wohnungseigentümer. 2. Ist die Bestellung des Verwalters abgelaufen oder ein bestellter Verwalter aus anderen Gründen nicht vorhanden, kann die Zustellung entweder direkt an die beklagten Wohnungseigentümer oder in entsprechender Anwendung von § 45 Abs. 2 WEG an den von den Wohnungseigentümern bestellten Ersatzzustellungsvertreter oder nach § 45 Abs. 3 WEG an einen durch das Gericht bestellten Ersatzzustellungsvertreter erfolgen. 3. a) Der in der unwirksamen Zustellung an den nicht mehr bestellten Verwalter liegende Mangel kann nach § 189 ZPO durch den Zugang der Klageschrift bei den beklagten Wohnungseigentümern geheilt werden. Bei Klagen nach § 43 WEG reicht es für eine Heilung der unwirksamen Zustellung an den Verwalter als Zustellungsvertreter nach § 189 ZPO aus, wenn den beklagten Wohnungseigentümern ein der Klageschrift inhaltsgleiches Schriftstück, etwa eine Fotokopie, eine Faxkopie oder ein Scan der Klageschrift, zugeht. 3. b) Die bloße Unterrichtung der beklagten Wohnungseigentümer über den Eingang der Klage durch den Verwalter, sei es durch ein Rundschreiben oder mündlich auf einer Eigentümerversammlung, reicht für die Heilung des Zustellungsmangels hingegen nicht aus.
    BGH
    20.04.2018
  7. VIII ZR 86/13 - Abzug von Instandsetzungskosten bei Mieterhöhungen nach Modernisierung; zulässige Mieterhöhung unter Vorbehalt; Mieterhöhung nach Abschluss einzelner Modernisierungsmaßnahmen
    Leitsatz: ..., Urteil vom 3. März 2004 - VIII ZR 149/03...
    BGH
    17.12.2014
  8. V ZR 36/14 - Keine Verlegung des Zufahrtsweges wegen Beschwerlichkeit für Berechtigten
    Leitsatz: 1. Eine entsprechende Anwendung von § 1023 BGB auf den Dienstbarkeitsberechtigten scheidet aus, wenn die Ausübungsstelle rechtsgeschäftlich zum Inhalt der Dienstbarkeit gemacht worden ist. 2. Der Berechtigte kann deshalb nur ausnahmsweise nach Treu und Glauben eine Verlegung des durch beschränkte persönliche Dienstbarkeit gesicherten Zufahrtsweges verlangen. (Leitsatz zu 2. von der Redaktion)
    BGH
    12.12.2014
  9. I-24 U 152/11 - Gewerberaummiete, Bestandsschutz, Fragen der Bau- oder Nutzungsgenehmigung, Schriftform des Mietvertrags
    Leitsatz: 1. Bei der Gewerberaummiete befinden sich die gewerblich genutzten Räume nur dann in einem zu dem vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand, wenn der Aufnahme des vertraglich vorgesehenen Gewerbebetriebs in den Mieträumen keine öffentlich-rechtlichen Hindernisse entgegenstehen. 2. Der Mieter ist durch die öffentlich-rechtlichen Beschränkungen und Gebrauchshindernisse in seinem vertragsgemäßen Gebrauch tatsächlich nur eingeschränkt, wenn die zuständige Behörde die Nutzung des Mietobjekts bereits untersagt hat oder ein behördliches Einschreiten ernstlich zu erwarten ist. 3. Ein behördliches Einschreiten ist noch nicht ernstlich zu erwarten, wenn der Mieter aufgrund einer bestehenden Nutzungsgenehmigung für das Mietobjekt Bestandsschutz in Anspruch nehmen kann. 4. Ein behördliches Einschreiten droht nicht schon, wenn die Behörde Auskünfte zu Fragen der Bau- oder Nutzungsgenehmigung nur mündlich erteilt hat. 5. Die Schriftform eines langfristigen Mietvertrages mit einer Aktiengesellschaft ist nur dann nicht gewahrt, wenn nach dem Rubrum des Mietvertrags Zweifel daran entstehen können, ob das unterzeichnende Vorstandsmitglied auch für ein anderes Vorstandsmitglied handelte oder der Eindruck entsteht, dass die Urkunde unvollständig ist und es zur Wirksamkeit des Vertrages noch einer weiteren Unterschrift bedarf.
    OLG Düsseldorf
    31.01.2012
  10. XII ZR 210/09 - Rechtsnatur einer DDR-Garagengemeinschaft; Kündigung eines mit einer Außen-GbR abgeschlossenen Mietvertrages gegenüber einem Vertretungsberechtigten; gemeinschaftliche Vertretungsbefugnis; DDR-Nutzungsvertrag
    Leitsatz: a) Zur Rechtsnatur einer Garagengemeinschaft nach § 266 ZGB-DDR. b) Für die Kündigung eines mit einer Außen-GbR abgeschlossenen Mietvertrages genügt es, wenn sich aus der Kündigungserklärung entnehmen lässt, dass das Mietverhältnis mit der Gesellschaft gekündigt werden soll und die Kündigung einem vertretungsberechtigten Gesellschafter zugeht. c) Das gilt auch dann, wenn den Gesellschaftern die Vertretungsbefugnis gemeinschaftlich zusteht.
    BGH
    23.11.2011