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Urteil Schriftformwahrung bei schriftlicher Zustimmung des Vermieters zu baulichen Veränderungen der Gewerberaummietsache
Schlagworte
Schriftformwahrung bei schriftlicher Zustimmung des Vermieters zu baulichen Veränderungen der Gewerberaummietsache
Leitsatz
Sieht der Mietvertrag vor, dass bauliche Veränderungen der Mietsache durch den Mieter der schriftlichen Zustimmung des Vermieters bedürfen, so bedarf es, wenn der Vermieter dem Bauantrag des Mieters schriftlich zustimmt, insoweit keiner schriftlichen Vereinbarung der Parteien, um die Form des § 550 Satz 1 BGB zu wahren.
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