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Urteil Nicht genehmigte Wahlparty kein Grund zur fristlosen Kündigung


Schlagworte

Nicht genehmigte Wahlparty kein Grund zur fristlosen Kündigung

Leitsätze

1. Eine nicht genehmigte Wahlparty im Umkreis von Mieträumen einer politischen Partei berechtigt nicht ohne Abmahnung zur fristlosen Kündigung, auch wenn die Partei als rechtsextrem gilt und die Veranstaltung von gewaltbereiten Demonstranten begleitet wurde, worüber in nationalen und internationalen Medien berichtet wurde.

2. Die Einstufung des Bundesamts für Verfassungsschutz, bei einer politischen Partei lägen Anhaltspunkte für Bestrebungen gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung vor, ist für das Zivilgericht nicht bindend. (Leitsätze der Redaktion)

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