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Urteil Verletzung einer Konkurrenzschutzklausel im Gewerberaummietvertrag als Mangel der Mietsache
Schlagworte
Verletzung einer Konkurrenzschutzklausel im Gewerberaummietvertrag als Mangel der Mietsache
Leitsatz
Die Verletzung der in einem Gewerberaummietvertrag vereinbarten Konkurrenzschutzklausel durch den Vermieter stellt einen Mangel der Mietsache gemäß § 536 Abs. 1 Satz 1 BGB dar, der zur Minderung der Miete führen kann.
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