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Suchergebnis Urteilssuche (7 Urteile)

  1. VIII ZR 177/23 - Schonfristzahlung ohne Wirkung auf fristgemäße Kündigung wegen Zahlungsverzugs
    Leitsatz: ...ff. und vom 5. Oktober 2022 - VIII ZR 307/21...
    BGH
    23.10.2024
  2. VIII ZR 106/23 - Keine Heilung der fristgerechten Kündigung durch Schonfristzahlung
    Leitsatz: ...- VIII ZR 307/21, GE 2022, 1308 = NZM 2023, 28 Rn...
    BGH
    23.10.2024
  3. VIII ZR 307/21 - Keine Schonfristsetzung bei auf Zahlungsverzug gestützter fristgemäßer Kündigung
    Leitsatz: .... Oktober 2021 - VIII ZR 91/20, GE 2021, 1549 = NZM...
    BGH
    05.10.2022
  4. VIII ZR 145/24 - Hilfsweise fristgemäße Kündigung bei Zahlungsverzug und Ausgleich in der Schonfrist
    Leitsatz: Es wird daran festgehalten, dass bei Zahlungsverzug eine Zahlung innerhalb der Schonfrist die Wirkung einer hilfsweise erklärten fristgemäßen Kündigung nicht beseitigt. (Leitsatz der Redaktion)
    BGH
    09.04.2025
  5. 66 S 258/22 - Schonfristzahlung heilt auch ordentliche Kündigung
    Leitsatz: Der Ausgleich der Mietrückstände innerhalb der Schonfrist des § 569 BGB heilt neben der außerordentlichen auch eine hilfsweise fristgemäß erklärte Kündigung (gegen ständige Rechtsprechung des BGH).(Leitsatz der Redaktion)
    LG Berlin
    10.05.2023
  6. V ZR 117/23 - Voraussetzungen für die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung
    Leitsatz: 1. Wegen der besonderen Bedeutung der Zustellung im Erkenntnisverfahren für die Gewährung rechtlichen Gehörs sind hohe Anforderungen an die Voraussetzungen zu stellen; es ist zunächst Sache der Gegenpartei, alle geeigneten und ihr zumutbaren Nachforschungen anzustellen.2. Ein gescheiterter Zustellversuch und eine Anfrage beim Einwohnermeldeamt sind nicht ausreichend.(Leitsätze der Redaktion)
    BGH
    22.02.2024
  7. 307 S 105/12 - Kündigungsfrist bei gemischtem Vertrag; Mietvertrag; Dienstleistungen
    Leitsatz: Werden Kanzleiräume für Büronutzung und Inanspruchnahme bestimmter Dienstleistungen (Telefon, Empfang) vermietet und wurde keine Kündigungsfrist vereinbart, ist nicht die gewerbemietrechtliche Kündigungsfrist des § 580 a BGB, sondern die Drei-Monats-Kündigungsfrist anzuwenden, wenn die Vertrauensbasis der Parteien nicht mehr besteht. (Leitsatz der Redaktion)
    LG Hamburg
    28.03.2013