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Urteil Kein Annahmeverzug angebotener Mangelbeseitigung in Urlaubsmonaten
Schlagworte
Kein Annahmeverzug angebotener Mangelbeseitigung in Urlaubsmonaten
Leitsätze
1. Der Mieter kommt mit der vom Vermieter angebotenen Mangelbeseitigung nicht in Annahmeverzug, wenn die beabsichtigte Mangelbeseitigung in den Zeitraum einer urlaubsbedingten Abwesenheit des Mieters fällt, womit der Vermieter in den Urlaubsmonaten Juli und August rechnen muss.
2. Zur Frage, wie umfangreich Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen anzukündigen sind.
(Leitsätze der Redaktion)
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