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Urteil Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsrecht mit Ausnahme der Klagen auf Feststellung der Entschädigungsberechtigung


Schlagworte

Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsrecht mit Ausnahme der Klagen auf Feststellung der Entschädigungsberechtigung

Leitsätze

1. Das Begehren der Rückgabe sämtlichen Inventars sämtlicher Liegenschaften des Berechtigten ist nicht individualisierbar, wenn die damit zurückverlangten Gegenstände weder gegenständlich eingegrenzt noch eingrenzbar sind und der Antrag insoweit keinen Ansatz zu zielgerichteten, zu bestimmten Gegenständen hinführenden Ermittlungen bietet.

2. § 31 Abs. 1b VermG setzt voraus, dass bei Ablauf der Ausschlussfrist des § 30a Abs. 1 VermG ein individualisierbarer Restitutionsantrag vorlag. Fehlt er in Bezug auf den zurückverlangten Vermögenswert, ist das Unterbleiben einer behördlichen Aufforderung zur nachträglichen Konkretisierung des Antrags nicht rechtsfehlerhaft.

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