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5 C 72/16 - Treuwidriges Verlangen des Mieters auf Mangelbeseitigung zwecks Fortsetzung des vertragswidrigen VerhaltensLeitsatz: Ein Mieter handelt treuwidrig, wenn er Mangelbeseitigung verlangt, so dass nach Instandsetzung durch den Vermieter ein vertragswidriges Verhalten des Mieters fortgesetzt werden kann. (Leitsatz der Redaktion)AG Wedding12.10.2016
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V ZR 72/16 - Rechtsmittel bei falscher Bezeichnung der ParteiLeitsatz: 1. Wenn das Amtsgericht durch die Parteibezeichnung der Anfechtungsbeklagten den Anschein erweckt hat, die Wohnungseigentümergemeinschaft zu verurteilen, darf die unter dieser Bezeichnung eingelegte Berufung nicht ohne Berichtigung des amtsgerichtlichen Urteils verworfen werden. 2. Die Berichtigung der fehlerhaften Parteibezeichnung ändert nichts an der Befugnis der scheinbar verurteilten Partei, Rechtsmittel mit dem Ziel der Beseitigung einer scheinbaren Beschwer einzulegen (BGH NJW 1993, 2943).3. Aus der Berechtigung der scheinbar beschwerten Partei zur Rechtsmitteleinlegung folgt, dass auch noch nach Ablauf der Rechtsmittelfrist klargestellt werden kann, welche Personen nach Beseitigung des Scheins richtige Rechtsmittelkläger sein sollen (BGH aaO.). (Leitsätze der Redaktion)BGH21.07.2017
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BVerwG 8 C 13.18 - Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsrecht mit Ausnahme der Klagen auf Feststellung der EntschädigungsberechtigungLeitsatz: 1. Das Begehren der Rückgabe sämtlichen Inventars sämtlicher Liegenschaften des Berechtigten ist nicht individualisierbar, wenn die damit zurückverlangten Gegenstände weder gegenständlich eingegrenzt noch eingrenzbar sind und der Antrag insoweit keinen Ansatz zu zielgerichteten, zu bestimmten Gegenständen hinführenden Ermittlungen bietet. 2. § 31 Abs. 1b VermG setzt voraus, dass bei Ablauf der Ausschlussfrist des § 30a Abs. 1 VermG ein individualisierbarer Restitutionsantrag vorlag. Fehlt er in Bezug auf den zurückverlangten Vermögenswert, ist das Unterbleiben einer behördlichen Aufforderung zur nachträglichen Konkretisierung des Antrags nicht rechtsfehlerhaft.BVerwG27.11.2019
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8 C 379/16 - Mietpreisbremse, Rückzahlungsanspruch des Mieters, Aussetzung des Rechtsstreits bis Entscheidung des BundesverfassungsgerichtsUrteil: ...Abs. 5 BGB unwirksam sei. Die Vereinbarung...AG Lichtenberg05.04.2017
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BVerwG 8 C 23.16 - Verstoß gegen DDR-Rechtsvorschriften kann Unredlichkeit des Erwerbs begründenLeitsatz: ...BVerwG, Urteil vom 7. März 2012 - 8 C 10.11...BVerwG31.01.2018
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11 C 414/15 - Mietspiegel als Beweismittel für die Ermittlung der ortsüblichen Miete bei Mietpreisbremsen-RügeLeitsatz: 1. § 556d Abs. 1 BGB, der eine Beschränkung der Miethöhe bei Mietbeginn auf 10 % oberhalb der ortsüblichen Vergleichsmiete einführt, ist eine durch Art. 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 GG gerechtfertigte Beschränkung der Dispositionsbefugnis des Eigentümers. 2. Die Berliner Mietenbegrenzungsverordnung ist verfassungskonform.3. Rügt der Mieter einen Verstoß gegen § 556d Abs. 1 BGB, kann die zulässige Neuvertragsmiete (ortsübliche Miete plus 10 %) mit Hilfe des Berliner Mietspiegels ermittelt werden.4. Auch wenn der einen Mietpreisbremsen-Verstoß rügende Mieter seinerseits zwei Drittel seiner Wohnung zum Vierfachen der zulässigen Miete untervermietet, liegt in seiner Rüge gegen die Mietpreisvereinbarung bei Neuvermietung kein Verstoß gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB). (Leitsätze der Redaktion)AG Neukölln08.09.2016
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67 S 218/17 - Verfassungswidrigkeit der MietpreisbremseDer Fall: ...mit einem der Vermieterin am 5. Juli 2016...LG Berlin07.12.2017
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3 U 92/17 - Anspruch auf eine ZuwegungsbaulastLeitsatz: 1. Eine Verpflichtung zur Übernahme einer Wegebaulast kann sich aus dem durch die Grunddienstbarkeit begründeten gesetzlichen Begleitschuldverhältnis ergeben. 2. Der Begleitanspruch setzt voraus, dass die Grunddienstbarkeit und die verlangte Baulast nach Inhalt und Umfang deckungsgleich sind. 3. An der erforderlichen Deckungsgleichheit fehlt es, wenn die Grunddienstbarkeit für die Bebauung nach einem bestimmten Bebauungsplan erteilt ist, die Baulast aber für ein Bauvorhaben begehrt wird, für welches mehrere Dispense erteilt worden sind. 4. Da die Klägerin eine aus dem Begleitschuldverhältnis herrührende Nebenpflicht der Beklagten geltend macht, die diese zu einem positiven Handeln verpflichten soll, es also Anspruchsvoraussetzung ist, dass die Parteien zum Zeitpunkt 25.3.2008 von der Notwendigkeit der Baulast nichts gewusst haben oder sich hierüber zumindest keine Gedanken gemacht hatten, liegt die Vortrags- und Beweislast hierfür auf Seiten der Klägerin.OLG Rostock06.06.2019
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VIII ZR 44/16 - Ordentliche Kündigung wegen Betriebsbedarfs, Schadensersatz wegen vorgetäuschten Eigenbedarfs, sekundäre Darlegungslast des VermietersLeitsatz: a) Eine Kündigung wegen „Betriebsbedarfs“ nach § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB setzt voraus, dass betriebliche Gründe die Nutzung gerade der gekündigten Wohnung notwendig machen. Die Wohnung muss deshalb für die betrieblichen Abläufe nach den Aufgaben der Bedarfsperson von wesentlicher Bedeutung sein. Dies wird etwa bei einem Angestellten, dem die Aufgaben eines „Concierge“ übertragen sind, der Fall sein, nicht aber bei einem Hausmeister, der mehrere Objekte des Vermieters betreuen soll und ohnehin bereits in der Nähe eines der Objekte wohnt (im Anschluss an Senatsurteil vom 23. Mai 2007 - VIII ZR 122/06, NZM 2007, 639 Rn. 12 ff.). b) Zu den Anforderungen an die tatrichterliche Würdigung des Parteivortrags und des Beweisergebnisses, wenn der nach einer Bedarfskündigung ausgezogene Mieter Schadensersatz wegen vorgetäuschtem Bedarf im Hinblick darauf begehrt, dass der Vermieter den zur Grundlage der Kündigung gemachten behaupteten Bedarf anschließend nicht verwirklicht hat.BGH29.03.2017
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V ZR 43/22 - Identischer Streitgegenstand bei Anfechtungs- und NichtigkeitsklageLeitsatz: 1. a) Auch nach Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes am 1. Dezember 2020 haben Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage denselben Streitgegenstand; einzelne Beschlussmängel sind nur Teile des einheitlichen Streitgegenstands. 1. b) Eine auf einzelne Anfechtungs- und Nichtigkeitsgründe beschränkte Rechtsmittelzulassung kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn sich die geltend gemachten Anfechtungs- und Nichtigkeitsgründe in tatsächlicher Hinsicht nicht voneinander trennen lassen. 2. a) Werden in einer nach dem 30. November 2020 bei Gericht eingegangenen Beschlussmängelklage entgegen § 44 Abs. 2 Satz 1 WEG die übrigen Wohnungseigentümer als Beklagte bezeichnet, kann die Klage nur dann als gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gerichtet zu verstehen sein, wenn sich ein entsprechender Wille zweifelsfrei aus dem übrigen Inhalt der Klageschrift ergibt. Für eine solche Annahme genügt nicht bereits die Nennung des Verwalters im Anschluss an die Parteibezeichnung. 2. b) Eine Beschlussanfechtungsklage, die nach dem 30. November 2020 eingeht und gegen die übrigen Wohnungseigentümer gerichtet ist, wahrt die Klagefrist gemäß § 45 Satz 1 WEG nicht; eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 45 Satz 2 WEG i.V.m. §§ 233 ff. ZPO kommt bei einer anwaltlich vertretenen Partei nicht in Betracht (Abgrenzung zu Senat, Urteil vom 6. November 2009 - V ZR 73/09, GE 2010, 131 = NJW 2010, 446).BGH13.01.2023