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Urteil Baumfällkosten umlagefähige Kosten der Gartenpflege
Schlagworte
Baumfällkosten umlagefähige Kosten der Gartenpflege
Leitsatz
Die Kosten der Fällung eines - wie hier - morschen, nicht mehr standsicheren Baums sind grundsätzlich umlagefähige Kosten der Gartenpflege i.S.v. § 2 Nr. 10 BetrKV.
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