Urteil Betriebskostenabrechnung, Abrechnungsfrist, Einwendungsausschluss
Schlagworte
Betriebskostenabrechnung, Abrechnungsfrist, Einwendungsausschluss
Leitsätze
1. Ein Vermieter ist an das Ergebnis einer fristgerecht erteilten Abrechnung regelmäßig gebunden und kann weitergehende Nebenkostenforderungen nach Ablauf der Abrechnungsfrist grundsätzlich nur noch unter der Voraussetzung mangelnden Verschuldens im Sinne des § 556 Abs. 3 Satz 3 2. Halbsatz BGB geltend machen; das gilt sowohl für Änderungen der auf den Mieter entfallenden Kosten als auch für Korrekturen der als erbracht berücksichtigten Vorschüsse.
2. Die Berufung auf ein objektiv fehlerhaftes Abrechnungsergebnis stellt sich nur in eng begrenzten Ausnahmefällen als Verstoß gegen Treu und Glauben dar. Ein solcher Ausnahmefall liegt vor, wenn besondere Umstände belegen, dass der Fehler für den Mieter schon bei Zugang der Abrechnung auch seines konkreten Betrages nach offensichtlich war und ein schützenswertes Vertrauen auf das Abrechnungsergebnis insoweit von vornherein nicht entstehen konnte. Ob der Vermieter den offensichtlichen Fehler der Abrechnung kurz nach Ablauf der Abrechnungsfrist bemerkt und korrigiert, ist unerheblich.
(Anschluss/Abgrenzung BGH - VIII ZR 133/10 -, Urt. v. 30. März 2011, GE 2011, 814)
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