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Urteil Unwirksame Vereinbarung einer Indexmiete


Schlagworte

Unwirksame Vereinbarung einer Indexmiete

Leitsatz

Die Vereinbarung einer Indexmiete an einer überraschenden Stelle im Mietvertrag - hier: nicht im Rahmen der Regelungen über Miete und Nebenkosten, sondern unter „sonstige Vereinbarungen“ - ist als überraschende und gegen das Transparenzgebot verstoßende Klausel selbst dann unwirksam, wenn sie im Mietvertrag als letzte Vereinbarung unmittelbar vor den Unterschriften der Vertragsparteien steht.

Der bloße Verweis auf eine Rechtsvorschrift - hier: der Verweis auf § 557b BGB (Indexmiete) - ist unzureichend, wenn nicht auch über den Inhalt der in Bezug genommenen Norm unterrichtet wird.

(Leitsatz der Redaktion)

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