Urteil Maß der baulichen Nutzung – GFZ, Baunutzungsplan-Berlin, Funktionslosigkeit der GFZ-Festsetzung – maßgebliches Untersuchungsgebiet
Schlagworte
Maß der baulichen Nutzung – GFZ, Baunutzungsplan-Berlin, Funktionslosigkeit der GFZ-Festsetzung – maßgebliches Untersuchungsgebiet
Leitsatz
1. Die GFZ-Festsetzung im Berliner Baunutzungsplan kann isoliert funktionslos werden.
2. Eine bauplanerische Festsetzung tritt wegen Funktionslosigkeit außer Kraft, wenn und soweit die Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, ihre Verwirklichung auf unabsehbare Zeit ausschließen, und diese Tatsache so offensichtlich ist, dass ein in ihre Fortgeltung gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient. Entscheidend ist, ob die jeweilige Festsetzung geeignet ist, zur städtebaulichen Ordnung i. S. d. § 1 Abs. 3 BauGB im Geltungsbereich des Bebauungsplans einen wirksamen Beitrag zu leisten.
3. Bei der Frage, ob der Baunutzungsplan bezüglich der Festsetzung zum Nutzungsmaß der GFZ funktionslos geworden ist, ist nicht lediglich auf den Baublock abzustellen, zu dem das Baugrundstück gehört. Geboten ist vielmehr eine baustufenorientierte Betrachtung. Innerhalb der Baustufenfestsetzung ist mit Blick auf § 7 Nr. 13 bis 15 BO 58 grundsätzlich das jeweilige Baugebiet zu betrachten, in dem das Baugrundstück liegt, ggf. unter Beachtung von behördlichen Zuständigkeiten.
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