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63 S 7/21 - Kein Rechtsschutzbedürfnis für Auskunftsanspruch des Mieters zu Sondertat-beständen nach der MietpreisbremseLeitsatz: Für eine Klage auf Auskunft zur Überschreitung der Mietpreisbremse wegen höherer Vormiete, Modernisierungsmaßnahmen oder Neubau besteht jedenfalls bei nach dem 31. Dezember 2018 abgeschlossenen Mietverträgen kein Rechtsschutzbedürfnis.(Leitsatz der Redaktion)LG Berlin08.02.2022
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V ZR 75/15 - Beschlusskompetenz für Grundstückserwerb durch die GemeinschaftLeitsatz: ...Verwaltungsaufwand im Sinne des § 21 Abs. 7 WEG dar...BGH18.03.2016
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63 S 203/14 - Einstweilige Verfügung wegen Besitzstörung; GerüstentfernungLeitsatz: ...Mietgebrauch beeinträchtigen. Als Störung i. S. d...LG Berlin24.10.2014
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IX R 39/97 - Anschaffungsnaher Aufwand; Änderung der Rechtsprechung; Herstellung; Modernisierung; Instandsetzung; WerbungskostenLeitsatz: 1. Sog. anschaffungsnahe Aufwendungen sind nicht allein wegen ihrer Höhe oder ihrer zeitlichen Nähe zur Anschaffung eines Gebäudes als Herstellungskosten zu beurteilen; soweit sie nicht der Herstellung oder Erweiterung eines Gebäudes dienen, stellen sie nur dann Herstellungskosten dar, wenn sie zu seiner wesentlichen Verbesserung gemäß § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB führen (Änderung der Rechtsprechung). 2. Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die für sich allein noch als Erhaltungsmaßnahmen zu beurteilen wären, können in ihrer Gesamtheit zu einer wesentlichen Verbesserung gemäß § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB führen, wenn dadurch der Gebrauchswert (das Nutzungspotential) eines Wohngebäudes gegenüber dem Zustand im Zeitpunkt des Erwerbs deutlich erhöht wird (Bestätigung des BFH-Urteils vom 9. Mai 1995 - IX R 116/92, BFHE 177, 454, BStBl. II 1996, 632). 3. Der Gebrauchswert eines Wohngebäudes wird insbesondere durch die Modernisierung derjenigen Einrichtungen erhöht, die ihn maßgeblich bestimmen: Das sind vor allem die Heizungs-, Sanitär- und Elektroinstallationen sowie die Fenster. Eine deutliche Erhöhung des Gebrauchswerts ist immer dann gegeben, wenn durch die Modernisierung ein Wohngebäude von einem sehr einfachen auf einen mittleren oder von einem mittleren auf einen sehr anspruchsvollen Standard gehoben wird. 4. Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen innerhalb eines Veranlagungszeitraums können als Herstellungskosten gemäß § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB zu werten sein, wenn sie zwar für sich gesehen noch nicht zu einer wesentlichen Verbesserung führen, wenn sie aber Teil einer Gesamtmaßnahme sind, die sich planmäßig in zeitlichem Zusammenhang über mehrere Veranlagungszeiträume erstreckt, und die insgesamt zu einer wesentlichen Verbesserung führt (Sanierung "in Raten").BFH12.09.2001
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VIII ZB 57/16 - Berufungsstreitwert für Klage auf Zustimmung zur TierhaltungDer Fall: ...63. Kammer des Landgerichts Berlin auf...BGH30.01.2018
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67 S 218/17 - Verfassungswidrigkeit der MietpreisbremseUrteil: ...Berlin, Urteil vom 29. März 2017 - 65 S 424...LG Berlin07.12.2017
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OVG 10 B 15.18 - Funktionslosigkeit einer Festsetzung in einem Bebauungsplan (hier: übergeleiteter Berliner Baunutzungsplan 1958/1960, Verteidigung der BaublockrechtsprechungLeitsatz: ...-Maßnahmengesetzes (Inkrafttreten: 1.6.1990 [BGBl. I S...OVG Berlin-Brandenburg22.02.2023
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VIII ZR 280/21 - „Fiktive“ Schadensbemessung für unterlassene SchönheitsreparaturenLeitsatz: 1. Zur Frage der „fiktiven“ Schadensbemessung im Mietrecht (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 26. April 2022 - VIII ZR 364/20, GE 2022, 1054 = NJW-RR 2022, 1307 Rn. 8 ff.; vom 10. Mai 2022 - VIII ZR 277/20, GE 2022, 1053 = NJW-RR 2022, 1460 Rn. 14 ff.; Urteil vom 31. März 2021 - XII ZR 42/20, GE 2021, 697 = NJW-RR 2021, 803 Rn. 15). 2. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH können Schadensersatzansprüche statt der Leistung im Mietrecht auch mit den für die Instandsetzung oder Instandhaltung oder für den Rückbau der Mietsache erforderlichen (noch) nicht aufgewendeten („fiktiven“) Kosten bemessen werden.3. Das gilt auch, wenn die Arbeiten schon ausgeführt sind (Schadensersatz neben der Leistung).(Leitsätze zu 2 und 3 von der Redaktion)BGH19.04.2023
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VIII ZR 9/22 - Inkassodienstleister und Überprüfung der MietpreisbremseLeitsatz: a) Zur Aktivlegitimation eines registrierten Inkassodienstleisters, der Ansprüche des Mieters aus der sogenannten Mietpreisbremse (§§ 556d, 556g BGB) im Wege der Abtretung verfolgt (hier: Abgrenzung der einem registrierten Inkassodienstleister nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG aF gestatteten Forderungseinziehung von unzulässigen Maßnahmen der Anspruchsabwehr). b) Den Anforderungen an die Auskunftspflicht des Vermieters nach § 556g Abs. 1a Satz 1 Nr. 4, Abs. 4, § 556f Satz 2 BGB ist Genüge getan, wenn er dem Mieter vor der Abgabe von dessen Vertragserklärung unaufgefordert die Auskunft erteilt, bei dem Abschluss des Mietvertrags handele es sich um die erste Vermietung nach umfassender Modernisierung der Wohnung. Der Vermieter ist nach Maßgabe der Vorschrift des § 556g Abs. 1a Satz 1 Nr. 4 BGB nicht gehalten, über Umfang und Details der Modernisierung Auskunft zu erteilen. Es obliegt vielmehr dem Mieter, gegebenenfalls mittels eines Auskunftsverlangens nach § 556g Abs. 3 BGB weitere Einzelheiten und Nachweise zu erfragen.BGH18.05.2022
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BLw 27/03 - Hofvermerk bei NacherbschaftLeitsatz: Im Falle der Vor- und Nacherbschaft genügt es für einen Antrag auf Ersuchen um Löschung des Hofvermerks nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 HöfeVfO, wenn nur bestimmte Personen als Nacherben in Betracht kommen und diese alle, wie auch der Vorerbe, die Hofaufgabeerklärung abgegeben haben.BGH16.04.2004