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  1. BVerwG 8 C 15.07 - Unternehmensrestitution; JCC; Rechtsnachfolge; Naturalrestitution; Entschädigung; anteilige Entschädigung; Liquidation; Liquidationsverpflichtung
    Leitsatz: Erhält die JCC als Rechtsnachfolgerin eines geschädigten sog. jüdischen Unternehmensträgers, an dem auch nicht-jüdische Gesellschafter Anteile hatten, einen ehemals zum Unternehmen gehörenden Vermögenswert zurück (Unternehmensrestitution), so ist sie verpflichtet, das durch die Rückerstattung Erlangte unter den Gesellschaftern nach dem Verhältnis der Kapitalanteile zu verteilen. Wird nur Entschädigung in Geld gewährt, bedarf es keiner solchen Verteilung, weil der Entschädigungsanspruch der JCC dem Grunde nach auf den Anteil des "jüdischen" Gesellschafters beschränkt ist.
    BVerwG
    25.06.2008
  2. 8 U 6/18 - Verletzung der Räumungspflicht kann Vorenthaltung bedeuten und Masseverbindlichkeit werden
    Der Fall: ...Beklagten u. a. Entfernung der Fundamente und...
    KG
    25.02.2019
  3. Not 6/18 - Kaufpreishinterlegung auf Notaranderkonto
    Der Fall: ...wird u. a. vorgeworfen, Gelder von...
    KG
    14.05.2019
  4. 4 Ws 46/20 - Voraussetzungen für die Einziehung bebauter Grundstücke wegen des „Herrührens“ der Geldmittel zum Erwerb aus „Vortaten“ der Geldwäsche mit Auslandsbezug, Ermessensentscheidung des Gerichts, Vereinbarkeit mit dem Grundrechtsschutz des Eigentums
    Leitsatz: 1. Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 76a Abs. 4 Satz 1 StGB vor, so steht die Entscheidung über die Einziehung im Ermessen des Gerichts, wobei jedoch im Regelfall eine Einziehung zu erfolgen hat und von ihr nur ausnahmsweise, zur Vermeidung unverhältnismäßiger Einziehungsanordnungen, abgesehen werden kann. 2. § 76a Abs. 4 StGB ist mit Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar. 3. Mit dem Begriff des „Herrührens“ in § 76a Abs. 4 Satz 1 StGB knüpft der Gesetzgeber an das entsprechende Tatbestandsmerkmal der Geldwäsche an. Der Begriff ist danach weit auszulegen und von einem „Herrühren“ bereits dann auszugehen, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise ein Kausalzusammenhang zwischen „der Vortat“ und dem Gegenstand besteht; anders als bei der Geldwäsche muss „die Vortat“ jedoch nicht konkret ermittelt und festgestellt sein, sondern es genügt, dass das Gericht aufgrund erschöpfender Beweiserhebung und -würdigung die uneingeschränkte Überzeugung von der Herkunft der von der Anordnung erfassten Gegenstände aus irgendeiner Straftat gewonnen hat. 4. Aufgrund der vermögens- und nicht tatbezogenen Ausrichtung des § 76a Abs. 4 StGB spielt es keine Rolle, ob die - im Einzelnen nicht bekannten - Erwerbstaten in Deutschland oder im Ausland begangen wurden. 5. § 76a Abs. 4 StGB erfasst über den Begriff des „Herrührens“ auch Fälle, in denen ein Gegenstand als Ergebnis von (gegebenenfalls auch mehrfachen) Umwandlungsprozessen an die Stelle des ursprünglich erlangten Gegenstands getreten ist. Der Ersatzgegenstand braucht dabei nach den zu § 261 StGB entwickelten Grundsätzen nicht wertgleich mit dem zuvor Erlangten zu sein; vielmehr ist auch hinsichtlich solcher Surrogate von einem Herrühren im Sinne des § 261 StGB auszugehen, die im Vergleich zu dem ursprünglich Erlangten einen höheren Wert aufweisen.
    KG
    30.09.2020
  5. 64/63 a S 173/83 - Anspruch auf Wertverbesserungszuschlag vor Abschluß des Preisstellenverfahrens; Altbauwohnraum; Mietpreisbindung; Wertverbesserungszuschlag; Rechtsmittel, Wirkung; Unanfechtbarkeit; Wirkung, aufschiebende; Mieterhöhungserklärung; Kündigung, fristlose
    Leitsatz: 1. Ist ein Wertverbesserungszuschlag mietvertraglich vereinbart, ist eine Mieterhöhungserklärung gem. § 18 Abs. 1 1. BMG nicht mehr notwendig. 2. Seit Inkrafttreten des 3. Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher und mietpreisrechtlicher Vorschriften im Land Berlin sind Modernisierungszuschläge auch dann fällig, wenn ein vorliegender Preisstellenbescheid noch keine Bestandskraft hat; die Nichtzahlung des Zuschlags berechtigt den Vermieter, bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen, zur fristlosen Kündigung.
    LG Berlin
    10.08.1983
  6. 8 Wx 10/01 - Grundbuchverfahren, Amtswiderspruch bei Restitutionsantrag
    Leitsatz: Das Restitutionsverfahren begründet zugunsten des Antragstellers keine rechtliche Position, gegenüber dem Grundbuchamt die Eintragung eines Amtswiderspruchs durchzusetzen.
    OLG Brandenburg
    06.09.2001
  7. VG 31 A 241.04 - Prozessführungsbefugnis; Sachbefugnis; Liquidationsgesellschaft; Unternehmensträger; Bemessung der Entschädigung; Einheitswert; Ersatzeinheitswert; Reinvermögen; Entschädigungsbemessung; Hypothek
    Leitsatz: § 2 Satz 5 Halbsatz 3 NS-VEntschG schreibt die modifizierte Anwendung von § 3 Abs. 4 EntschG, auf den § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 2 EntschG im Zusammenhang mit der Ermittlung des Reinvermögens verweist, ohne Einschränkung vor.
    VG Berlin
    25.11.2005