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Urteil Kündigung wegen unerlaubter Gebrauchsüberlassung der Mietwohnung an Dritte, Aufnahme eines Lebensgefährten


Schlagworte

Kündigung wegen unerlaubter Gebrauchsüberlassung der Mietwohnung an Dritte, Aufnahme eines Lebensgefährten

Leitsätze

1. Ein Mieter, der es unterlässt, die erforderliche Erlaubnis des Vermieters vor Überlassung der Räumlichkeiten an einen Dritten einzuholen, verstößt stets gegen seine Pflichten aus dem Mietverhältnis, dies selbst dann, wenn er einen Anspruch auf die Erteilung der Erlaubnis hat. In diesem Fall kann sich die auf eine fehlende Erlaubnis gestützte Kündigung allenfalls dann als rechtsmissbräuchlich erweisen, wenn der Vermieter seinerseits zur Erteilung der Erlaubnis verpflichtet war und ihm somit selbst eine Vertragsverletzung zur Last fällt.

2. Auf die Erteilung der Erlaubnis zur Aufnahme des Lebensgefährten in die Wohnung hat der Mieter in der Regel auch einen Anspruch; dies gilt allerdings nur, solange der Mieter selbst die Wohnung noch in eigener Person nutzt, das heißt der Lebensgefährte in den Haushalt des Mieters aufgenommen wird, um dort gemeinsam zu leben. 

3. Bei beendetem Mietverhältnis kann der Kl. die Mietsache auch von einem Dritten zurückfordern, dem der Mieter die Wohnung zum Gebrauch überlassen hat. (Leitsätze der Redaktion)

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