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Suchergebnis Urteilssuche (6 Urteile)
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IX ZB 39/05 - Keine Insolvenzanfechtung für Schenkungsvertrag mit Auflagen; Rückübertragungsanspruch für den Fall des Vermögensverfalls oder der Insolvenz; objektive Gläubigerbenachteiligung; Vormerkung; Aussonderungsrecht; AuflassungsvormerkungLeitsatz: Ein Schenkungsvertrag über ein Grundstück, in dem zugleich ein durch Vormerkung gesicherter Rückübertragungsanspruch für den Fall des Vermögensverfalls oder der Insolvenz des Begünstigten vereinbart wird, ist im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Begünstigten mangels objektiver Gläubigerbenachteiligung nicht anfechtbar.BGH13.03.2008
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XII ZR 76/17 - Vertragliche Mietvertragsaufhebung mit Kündigungsfolge für UntermieterUrteil: ...und wies die u. a. auf Feststellung der...BGH18.04.2018
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XII ZR 46/18 - Rein verbrauchsabhängige Heizkostenverteilung bei Gewerberaum zulässigDer Fall: ...für 2012 und 2013 auf, die u. a...BGH30.01.2019
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XII ZR 92/19 - Vollständigkeitsklausel im Gewerbemietvertrag, Ausschluss mündlicher NebenabredenDer Fall: .... Im Vertrag heißt es unter § 3: „Zustand...BGH03.03.2021
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24 W 38/19 - Streitwert bei AbrechnungsanfechtungLeitsatz: ...berechnen. 3. Greift ein Wohnungseigentümer...KG31.07.2019
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3 U 76/17 - Zulässigkeit einer Nebenintervention des MietersLeitsatz: 1. Der bloße Wunsch eines Nebenintervenienten, der Rechtsstreit möge zugunsten einer Partei entschieden werden, und die Erwartung, dass die damit befassten Gerichte auch in einem künftigen eigenen Rechtsstreit mit einer Partei an einem einmal eingenommenen Standpunkt festhalten und zu einer letztlich auch ihm günstigen Entscheidung gelangen, stellen lediglich Umstände dar, die ein tatsächliches Interesse am Obsiegen einer Partei zu erklären vermögen. Das genügt indes ebenso wenig wie der denkbare Umstand, dass in beiden Fällen dieselben Ermittlungen angestellt werden müssen oder über gleichgelagerte Rechtsfragen zu entscheiden ist. 2. Eine entsprechend § 68 ZPO eintretende Bindung wirkt nie zu Lasten der unterstützten Partei. Die Streithilfewirkung tritt vielmehr nur gegenüber dem Dritten ein.OLG Rostock28.03.2019