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Urteil Verweigerung der Amtstätigkeit des Notars (hier: Aufnahme eines Nachlass-verzeichnisses), verbleibende Unklarheiten und zeitlicher Aufwand berechtigen nicht zur Verweigerung


Schlagworte

Verweigerung der Amtstätigkeit des Notars (hier: Aufnahme eines Nachlass-verzeichnisses), verbleibende Unklarheiten und zeitlicher Aufwand berechtigen nicht zur Verweigerung

Leitsätze

a) Im Hinblick auf die Urkundsgewährungspflicht des Notars sind an die Annahme eines ausreichenden Grundes i.S.d. § 15 Abs. 1 Satz 1 BNotO, der den Notar zur Verweigerung der Aufnahme eines Nachlassverzeichnisses gemäß § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB und damit seiner Urkundstätigkeit berechtigt, hohe Anforderungen zu stellen.

b) Stellt der Notar im Rahmen seiner Ermittlungspflicht die gebotenen Nachforschungen an und wirkt der Erbe bei der Sachaufklärung im erforderlichen und zumutbaren Umfang mit, berechtigen verbleibende Unklarheiten den Notar nicht zur Verweigerung seiner Amtstätigkeit.

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