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  1. 213 C 77/93 - Keine Minderung des Mieters wegen Elektrosmog
    Leitsatz: Das Vorliegen von elektrischen und magnetischen Wechselfeldern (Elektrosmog) stellt keinen zur Minderung berechtigenden Mangel der Mietsache dar.
    AG Köln
    22.09.1993
  2. 3 C 683/93 - Nutzungsvertrag; Erholungsgrundstück; Zugangsbeschränkungen; Bedingung; gesellschaftlich vertretbarer Grund; Kündigung; wirtschaftliche Verwertung; Nutzungsentgeltverordnung
    Leitsatz: 1. Unentgeltliche Nutzungsverträge über ein Erholungsgrundstück, die der westdeutsche Eigentümer 1963 für die Zeit bis zum Wegfall der Zugangsbeschränkungen abgeschlossen hat, unterliegen seit 1. Januar 1976 den Bestimmungen des Zivilgesetzbuches; eine etwa vereinbarte auflösende Bedingung ist unbeachtlich. 2. Solche Verträge sind nach § 314 Abs. 3 Satz 3 ZGB nur kündbar, wenn ein gesellschaftlich vertretbarer Grund vorliegt. 3. Die Möglichkeit der wirtschaftlichen Verwertung des Grundstückes ist kein Kündigungsgrund. 4. Die Nutzungsentgeltverordnung gilt sinngemäß auch für unentgeltliche Verträge.
    AG Mitte
    02.12.1993
  3. 6 C 562/93 - Modernisierungszuschlag; Altbau in den neuen Bundesländern; Preisrecht; Mietpreisüberhöhung
    Leitsatz: 1. In den neuen Ländern kann ein Modernisierungszuschlag auch für Arbeiten vereinbart werden, die vor Vertragsabschluß beendet waren. 2. Die Grenze des § 5 WiStG gilt dafür nicht.
    AG Mitte
    22.12.1993
  4. 9 U 2997/92 - Forderungsbegründung; Hypothekenbestellung; Beitrittsgebiet; rechtsstaatswidriges Verwaltungshandeln; Verwaltungshandeln; Nichtigkeit; Anfechtungsmöglichkeit; Finanzierung; Baumaßnahmen; Grundpfandrechte; Valuta; Rechtsidentität; Rechtsnachfolge
    Leitsatz: 1. Forderungen und Hypotheken konnten nach den im Beitrittsgebiet zur Zeit des Bestehens der DDR geltenden Vorschriften auch ohne Mitwirkung des Grundeigentümers mit fortdauernder Wirkungskraft begründet werden. 2. Rechtsstaatswidriges Verwaltungshandeln führt regelmäßig nicht zur Nichtigkeit der Maßnahme, sondern eröffnet nur die Anfechtungsmöglichkeit. 3. Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der VO vom 28. April 1960 über die Finanzierung von Baumaßnahmen. 4. Es kann in der Regel unterstellt werden, daß für bestellte Grundpfandrechte die Valuta auch "in das Grundstück geflossen" sind. 5. Es besteht keine Identität zwischen einem früheren Rat des Stadtbezirks und einem Bezirksamt von Berlin. 6. Das Land Berlin ist nicht Rechtsnachfolger der DDR.
    KG
    12.11.1993
  5. W 1117/93 Baul. - Baulandverfahren; einstweilige Verfügung; Rückenteignung
    Leitsatz: 1. Im Baulandverfahren ist der Erlaß einer einstweiligen Verfügung zulässig. 2. Für die Rückenteignung eines 1986 in der DDR enteigneten Grundstücks gilt § 102 BauGB. 3. Artikel 41 EinV hat gegenüber Art. 19 EinV keinen "Spezialcharakter". 4. Das Vermögensgesetz verdrängt generell nicht § 102 BauGB. 5. § 102 BauGB erfaßt jedenfalls auch solche Grundstücksenteignungen, bei denen die materiellen Voraussetzungen für die Rückent eignung erst nach dem Inkrafttreten des Baugesetzbuches, also nach dem 3. Oktober 1990, entstanden sind. 6. Entspricht das von der Behörde gewählte Verfahren nicht dem Gesetz, so rechtfertigt sich eine einstweilige Verfügung, weil nicht festgestellt werden kann, daß der Antrag auf Rückenteignung ohne Aussicht auf Erfolg bleiben wird.
    KG
    30.03.1993
  6. 61 S 231/92 - Auskunftsanspruch; Mietzusammensetzung
    Leitsatz: Kein Auskunftsanspruch des Mieters über Zusammensetzung des Mietzinses nach vorbehaltloser Mietzahlung über einen längeren Zeitraum (hier: 20 Jahre).
    LG Berlin
    03.05.1993
  7. 61 S 237/92 - restriktive Auslegung der Aufrechnungsverbotsklausel im Falle gleichzeitig vereinbarter Vorleistungsklausel
    Leitsatz: 1. Die im Formularmietvertrag für ein Wohnraummietverhältnis für die Mietzinszahlung vereinbarte Vorleistungsklausel ist nicht unwirksam, selbst wenn der Mietvertrag zusätzlich die Klausel enthält, daß der Mieter gegen eine Mietzinsforderung nur aufrechnen kann, wenn die Forderung, mit der aufgerechnet wird, entweder auf § 538 BGB beruht oder unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. 2. In einem solchen Fall erfaßt das Aufrechnungsverbot nicht die Ansprüche des Mieters aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 BGB), die darin begründet sind, daß der Mieter wegen einer Mangelhaftigkeit der Mietsache gemäß § 537 BGB nur einen geringeren Mietzins schuldet, den höheren vertraglich vereinbarten Mietzins jedoch vor Kenntnis des Mangels bereits entrichtet hat.
    LG Berlin
    25.02.1993
  8. 61 S 240/93 - Hofbenutzung, Pkw-Einstellplatz/Gewohnheitsrecht
    Leitsatz: 1. Ist den Mietern von Wohnraum in einem Mehrfamilienhaus die Mitbenutzung des Hofbereiches zum Abstellen ihrer Pkw nur gestattet worden, ohne daß ihnen vom Vermieter bestimmt abgegrenzte Einzelflächen zugewiesen wurden, liegt lediglich die Einräumung einer jederzeit widerrufbaren Nutzungschance vor. 2. Zur Frage, wann in solchem Fall von einem Recht auf Nutzung eines bestimmten Pkw Einstellplatzes auf Grund Gewohnheitsrechtes ausgegangen werden kann.
    LG Berlin
    06.12.1993
  9. 61 S 303/93 - Feriensache; Mietstreitigkeit
    Leitsatz: Zur Frage, wann eine Mietstreitigkeit wegen "Benutzung" der Mietsache eine Feriensache ist (im Anschluß an GE 1988, 413).
    LG Berlin
    20.12.1993
  10. 61 S 36/93 - kein "Ansammeln" der 5 %-Kappungsbeträge für mehrere Jahre; Aussagekraft des Mietspiegels 1992 für ehemaligen Altbauwohnraum
    Leitsatz: 1. Die Kappungsgrenze des § 2 GVW bewirkt, daß der Vermieter nicht berechtigt ist, Zustimmung zu einer Erhöhung des Mietzinses um 15 % zu verlangen, selbst wenn er vor dem Zustimmungsbegehren drei Jahre lang eine Erhöhung gemäß §§ 2 MHG, 2 GVW nicht geltend gemacht hatte und die um 15 % erhöhte Miete den ortsüblichen Miet-zins nicht übersteigen würde. 2. Zur Aussagekraft des Berliner Mietspiegels 1992 in bezug auf ehemals preisgebundenen Altbauwohnraum (im Anschluß an Kammerurteil GE 1991, 1151).
    LG Berlin
    19.08.1993