Urteil Forderungsbegründung
Schlagworte
Forderungsbegründung; Hypothekenbestellung; Beitrittsgebiet; rechtsstaatswidriges Verwaltungshandeln; Verwaltungshandeln; Nichtigkeit; Anfechtungsmöglichkeit; Finanzierung; Baumaßnahmen; Grundpfandrechte; Valuta; Rechtsidentität; Rechtsnachfolge
Leitsatz
1. Forderungen und Hypotheken konnten nach den im Beitrittsgebiet zur Zeit des Bestehens der DDR geltenden Vorschriften auch ohne Mitwirkung des Grundeigentümers mit fortdauernder Wirkungskraft begründet werden.
2. Rechtsstaatswidriges Verwaltungshandeln führt regelmäßig nicht zur Nichtigkeit der Maßnahme, sondern eröffnet nur die Anfechtungsmöglichkeit.
3. Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der VO vom 28. April 1960 über die Finanzierung von Baumaßnahmen.
4. Es kann in der Regel unterstellt werden, daß für bestellte Grundpfandrechte die Valuta auch "in das Grundstück geflossen" sind.
5. Es besteht keine Identität zwischen einem früheren Rat des Stadtbezirks und einem Bezirksamt von Berlin.
6. Das Land Berlin ist nicht Rechtsnachfolger der DDR.
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