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  1. V ZB 24/92 - Wohnungseigentümerversammlung; Vertretungsregelung in Gemeinschaftsordnung; Hinzuziehung eines Beistands; Vertraulichkeitsschutz
    Leitsatz: a) Ist in der Gemeinschaftsordnung geregelt, daß sich die Wohnungseigentümer in ihren Versammlungen nur durch bestimmte Personen vertreten lassen dürfen, so betrifft dies nicht nur die Stimmabgabe, sondern jede aktive Beteiligung. Dann ist auch einem Beistand nicht erlaubt, in der Versammlung Erklärungen abzugeben und Anträge zu stellen. b) Die Versammlungen der Wohnungseigentümer sind nicht öffentlich. Deshalb darf dort ein Wohnungseigentümer, wenn durch Teilungserklärung oder Vereinbarung nicht anders geregelt, auch einen ihn beratenden Beistand nicht immer, sondern nur dann hinzuziehen, wenn er daran ein berechtigtes Interesse hat. Dieses kann sich aus beachtlichen persönlichen Gründen oder aus dem Schwierigkeitsgrad der Angelegenheit ergeben, über die nach der Tagesordnung zu beschließen ist.
    BGH
    29.01.1993
  2. 6 T 1326/93 - Vermögenszuordnungsbescheid; Bindung des Grundbuchamtes; Bundesfinanzvermögen; Verwaltungsübernahme; Vollmacht; Verfügungsbefugnis; Form
    Leitsatz: 1. Der Vermögenszuordnungsbescheid bindet das Grundbuchamt. 2. Der Bundesfinanzminister ist befugt, die Übernahme der Verwaltung durch Behörden der Bundesverwaltung anzuordnen. Diese Anordnung ist keine Vollmacht. Sie unterliegt nicht der Formvorschrift des § 313 BGB. 3. Die Anordnung schließt das Recht ein, über das betroffene Grundstück zu verfügen.
    LG Chemnitz
    02.02.1993
  3. VG 13 A 383/90 - Einigungsvertrag; Wiedergutmachung; Enteignungsmaßnahmen; Rückübertragung; Restitution; Vermögensübertragung; verwaltungsrechtliche Rehabilitierung
    Leitsatz: 1. In der DDR und in Berlin (Ost) belegenes Grundvermögen, das nach DDR Recht enteignet worden ist, kann derzeit nur nach Maßgabe des Vermögensgesetzes zurückgefordert werden. 2. Das von beiden deutschen Staaten getragene Vermögensgesetz ist Ausdruck des Wiedergutmachungsgedankens unter Berücksichtigung eines sozialverträglichen Ausgleichs. Als spezielleres Gesetz schließt es den Rückgriff auf sonstige Rückgabeansprüche aus. 3. Durch den Einigungsvertrag ist die verwaltungsrechtliche Rehabilitierung aufgrund des Rehabilitierungsgesetzes der DDR außer Kraft getreten; insoweit hat § 1 Abs. 7 des Vermögensgesetzes vorläufig jede Bedeutung verloren. 4. Die vom BGH über die Unwirksamkeit rechtsgeschäftlicher Vermögensübertragungen in der DDR entwickelten Grundsätze lassen sich auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit oder Nichtigkeit staatlicher Enteignungsmaßnahmen nicht entsprechend anwenden. 5. Die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit solcher Enteignungsmaßnahmen ist mangels Feststellungsinteresses unzulässig. Soweit nach dem Vermögensgesetz Rückübertragungsansprüche ausgeschlossen sind, ist dies verfassungsrechtlich unbedenklich.
    VG Berlin
    04.02.1993
  4. OVG 5 B 48.92 - Zweckentfremdung; Leerstand; Vorübergehende Wohnraumnutzung
    Leitsatz: Die vorübergehende Wohnraumnutzung durch polnische Arbeitnehmer beseitigt keinen Leerstand im Sinne des Zweckentfremdungsrechts.
    OVG Berlin
    04.02.1993
  5. - 62 O 24/92 - Vermieterwechsel; Grundstückskauf des Gewerbemieters
    Leitsatz: Kauft der Mieter von Gewerberäumen das Hausgrundstück, ohne jedoch im Grundbuch eingetragen zu werden, bleibt das Mietverhältnis davon unberührt.
    LG Berlin
    04.02.1993
  6. V ZR 62/91 - Lärmimmissionsabwehr; Unterlassungsklage; Wohngebiet; Jugendfreizeitverhalten
    Leitsatz: Wegen der Besonderheiten der immissionsrechtlichen Unterlassungsklage sind in diesem Bereich Klageanträge mit dem Gebot, all-gemein Störungen bestimmter Art, beispielsweise Geräusche und Gerüche zu unterlassen, zulässig. a) Zur Beurteilung der Wesentlichkeit von Lärmimmissionen auf ein Wohngrundstück, das in der Randlage zum Außenbereich liegt, in dem später der emittierende Jugendzeltplatz gebaut wurde. b) Bei der notwendigen Wertung kann im Interesse der Allgemeinheit an einer kinder- und jugendfreundlichen Umgebung auch den Bewohnern eines reinen Wohngebiets Lärm als Begleiterscheinung kindlichen und jugendlichen Freizeitverhaltens in höherem Maße zu-gemutet werden, als er generell in reinen Wohngebieten zulässig ist (Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen).
    BGH
    05.02.1993
  7. C 1 K 401/92 - Vermögenszuordnung; Vorrang des Restitutionsanspruchs; SED-Vermögen
    Leitsatz: 1. Das Prinzip Restitution vor Entschädigung gilt für das Recht der Vermögenszuordnung auch im Bereich des öffentlichen Vermögens, d. h. der Altanspruch im Sinne des Art. 21 Abs. 3 Einigungsvertrag hat (in materieller Hinsicht) Vorrang vor der Vermögenszuordnung gemäß Art. 21 Abs. 1 und 2 Einigungsvertrag. 2. Das Vermögen des ehemaligen "Organisationseigenen Betriebes (OEB) Fundament" - als Verwalter des Vermögens der ehemaligen SED - ist, sofern kein materiell-rechtsstaatlicher Erwerb im Sinne des Grundgesetzes vorliegt, dem früheren Eigentümer zurückzuübertragen.
    VG Chemnitz
    09.02.1993
  8. 64 S 356/92 - Eigenbedarfskündigung; Lebensabend; Kündigungsschutzfrist
    Leitsatz: 1. Der Entschluß des Vermieters, im früheren Elternhaus seinen Le-bensabend zu beschließen, ist ein vernünftiger und nachvollziehbarer Eigenbedarfswunsch. 2. Ist dem Vermieter angesichts seines Alters und seiner jetzigen Wohnverhältnisse ein Abwarten bis zum Ablauf der Kündigungsschutzfrist des Art. 232 § 2 Abs. 3 Satz 1 EGBGB n. F. nicht zuzumuten, so muß demgegenüber das Interesse der langjährigen Mieter an dem Erhalt der Mietwohnung zurücktreten, wenn diese noch im Berufsleben stehen, beide noch berufstätig sind und keine Kinder im gemeinsamen Haushalt leben.
    LG Berlin
    09.02.1993
  9. C 1 K 278/92 - Zuständigkeit für Vermögenszuordnung; Treuhandanstalt; Behördenangabe in Verwaltungsakt
    Leitsatz: 1. Für die Vermögenszuordnung gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 VZOG ist die Präsidentin der Treuhandanstalt als Behörde der Bundesrepublik Deutschland und nicht die Treuhandanstalt als rechtsfähige bundesunmittelbare Anstalt des öffentlichen Rechts zuständig. 2. Eine von der Präsidentin der Treuhandanstalt zu ermächtigende Person i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 VZOG kann nur eine natürliche Person und nicht eine Außenstelle der Treuhandanstalt sein. 3. Schriftliche Verwaltungsakte, die über die erlassende Behörde widersprüchliche Angaben enthalten, sind rechtswidrig und aufzuheben.
    VG Chemnitz
    09.02.1993
  10. 2 BvR 2218/92 - Verfassungsbeschwerde; rechtliches Gehör; Zeugenvernehmung
    Leitsatz: Bei unzureichender Terminsvorbereitung verstößt es gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn das Gericht nachträglich benannte Zeugen nicht vernimmt. (Leitsatz der Redaktion)
    BVerfG
    10.02.1993