« neue Suche

Suchergebnis Urteilssuche (41 - 50 von 373)

  1. C 1 K 401/92 - Vermögenszuordnung; Vorrang des Restitutionsanspruchs; SED-Vermögen
    Leitsatz: 1. Das Prinzip Restitution vor Entschädigung gilt für das Recht der Vermögenszuordnung auch im Bereich des öffentlichen Vermögens, d. h. der Altanspruch im Sinne des Art. 21 Abs. 3 Einigungsvertrag hat (in materieller Hinsicht) Vorrang vor der Vermögenszuordnung gemäß Art. 21 Abs. 1 und 2 Einigungsvertrag. 2. Das Vermögen des ehemaligen "Organisationseigenen Betriebes (OEB) Fundament" - als Verwalter des Vermögens der ehemaligen SED - ist, sofern kein materiell-rechtsstaatlicher Erwerb im Sinne des Grundgesetzes vorliegt, dem früheren Eigentümer zurückzuübertragen.
    VG Chemnitz
    09.02.1993
  2. 1 K 3477/93 - Heilung von Zustellungsmängeln; Präklusionswirkung; Ausschlußwirkung; Anmelderausschluss; Anhörung des Anmelders; Investitionsvorrangverfahren; Amtsermittlungspflicht
    Leitsatz: 1. Eine Heilung von Zustellungsmängeln nach § 9 Abs. 2 SächsVwZG kommt nicht in Betracht, wenn ein außerordentlicher Rechtsbehelf nach § 80 Abs. 5 VwGO ausnahmsweise fristgebunden ist. 2. Präklusionswirkungen im Sinn von § 5 Abs. 2 Satz 3 InVorG treten für das gerichtliche Verfahren nur insoweit ein, als die Amtsermittlungspflicht des Gerichtes davon nicht berührt wird. Die Ausschlußwirkung umfaßt daher nur das Vorbringen bezüglich eines eigenen Vorhabens des Anmelders. 3. Bei der Glaubhaftmachung seiner Berechtigtenstellung im Sinn des Vermögensgesetzes ist der Anmelder entgegen § 5 Abs. 2 Satz 4 InVorG im gerichtlichen Verfahren nicht ausgeschlossen.
    VG Chemnitz
    28.12.1993
  3. 1 K 3841/93 - Anhörungsverfahren; Anmelder; Vorhabenplan; Beurteilungsspielraum; Erbengemeinschaft; Investitionsvorrangbescheid
    Leitsatz: 1. An der Durchführung des Anhörungsverfahrens im Sinn von § 5 InVorG sind alle dem Vermögensamt des Belegenheitsortes bekannten Anmelder zu beteiligen. 2. Enthält der Vorhabenplan keine Angaben zur zeitlichen Dauer des Vorhabens und zum Kaufpreis des Grundstückes und macht die zuständige Stelle diesen Vorhabenplan zur Grundlage ihrer Entscheidung nach § 7 Abs. 1 InVorG, so hat sie den ihr bei der Vor bereitung ihrer Entscheidung zustehenden Beurteilungsspielraum nicht in dem vom Gesetzgeber vorgesehenen Rahmen ausgefüllt. 3. Beim Vorliegen einer ungeteilten Erbengemeinschaft ist der Investitionsvorrangbescheid allen ihren Mitgliedern gemäß § 9 Abs. 1 InVorG zuzustellen.
    VG Chemnitz
    14.12.1993
  4. C 1 K 278/92 - Zuständigkeit für Vermögenszuordnung; Treuhandanstalt; Behördenangabe in Verwaltungsakt
    Leitsatz: 1. Für die Vermögenszuordnung gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 VZOG ist die Präsidentin der Treuhandanstalt als Behörde der Bundesrepublik Deutschland und nicht die Treuhandanstalt als rechtsfähige bundesunmittelbare Anstalt des öffentlichen Rechts zuständig. 2. Eine von der Präsidentin der Treuhandanstalt zu ermächtigende Person i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 VZOG kann nur eine natürliche Person und nicht eine Außenstelle der Treuhandanstalt sein. 3. Schriftliche Verwaltungsakte, die über die erlassende Behörde widersprüchliche Angaben enthalten, sind rechtswidrig und aufzuheben.
    VG Chemnitz
    09.02.1993
  5. C 2 S 1412/92 - Investor; Investitionsvorrangbescheid; Zustellung; Vollziehungsfrist; aufschiebende Wirkung; Rechtsschutzinteresse; Berechtigung des Anmelders; Investitionszweck; Vorhabenplan; Sperregelungen
    Leitsatz: 1. Der Lauf der Frist nach § 9 Abs. 1 InvorG beginnt mit der ordnungsgemäßen Zustellung des Investitionsvorrangbescheides (Zustellung durch eingeschriebenen Brief). 2. Für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung besteht ein Rechtsschutzinteresse auch dann, wenn ein entsprechender Antrag bei der Ausgangsbehörde bereits erfolglos war. 3. Die Berechtigung ist glaubhaft, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht, daß der Anmelder von Maßnahmen nach § 1 VermG betroffen war. 4. Voraussetzungen für die Annahme eines besonderen Investitionszweckes nach dem Vorhabenplan. 5. Investitionen, die entweder nicht durch § 3 Abs. 3 bis 5 VermG ausgeschlossen sind oder die vor Inkrafttreten der Sperregelungen möglich waren, bedürfen keiner freistellenden Wirkung eines Investitionsvorrangbescheides. 6. Der besondere Investitionszweck ergibt sich nicht daraus, daß der Investor außerstande ist, die Miete für seine bisherige Betriebsstätte zu zahlen.
    VG Chemnitz
    26.01.1993
  6. VG 9 A 114.93 - Verfügungssperre; Teilungsunrecht; aufschiebende Wirkung; Investitionsvorrangbescheid; Glaubhaftmachung der Berechtigung; Vollziehungsinteresse; Aussetzungsinteresse
    Leitsatz: 1. Die Verfügungssperre nach § 3 Abs. 3 VermG wird dann nicht ausgelöst, wenn dem Anmeldenden offensichtlich deshalb kein vermögensrechtlicher Rückübertragungsanspruch zustehen kann, weil er nicht Berechtigter ist. 2. Die Frage, ob ein Teilungsunrecht vorliegt und ob ein Rückübertragungsanspruch unmittelbar in der Person des Erben entsteht oder aber zum Nachlaß zählt, lassen sich nicht "offensichtlich" beantworten. 3. Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens ist für die Frage, ob Aufschub zu gewähren ist, eine Abwägung der widerstreitenden Interessen des Investors und des Berechtigten vorzunehmen. 4. Zur Frage, wann die Berechtigung glaubhaft gemacht sein muß.
    VG Berlin
    23.07.1993
  7. VG 31 A 859.93 - Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte für Anträge gegen Privatisierungsmaßnahmen der Treuhandanstalt; Treuhandanstalt; Privatisierungsmaßnahme
    Leitsatz: Anträge gegen Privatisierungsmaßnahmen der Treuhandanstalt gehören vor die ordentlichen Gerichte.
    VG Berlin
    05.11.1993
  8. VG 31 A 19.93 - Restitutionsausschluss; Rückübertragungsausschluss; Ausschließungsgrund; Ausschlussgrund; verfolgungsbedingte Enteignung; Gemeingebrauch; komplexer Wohnungsbau; Ersatzgrundstück
    Leitsatz: Die Ausschlußgründe der §§ 4, 5 VermG sind auch dann anzuwenden, wenn Rückübertragungsansprüche nach § 3 Abs. 1 VermG i. V. m. § 1 Abs. 6 VermG geltend gemacht werden.
    VG Berlin
    22.11.1993
  9. VG 30 A 7.93 - Anwendungsbereich des Vermögensgesetzes; Erwerbsvorgang; besatzungsrechtliche Enteignung; besatzungshoheitliche Grundlage; Ausschließungsgrund; Ausschlussgrund; Restitutionsausschluss; Rückübertragungsausschluss; Ursachenzusammenhang
    Leitsatz: Das Vermögensgesetz findet keine Anwendung auf die mit der Li-ste C zur Verordnung zur Überführung von Konzernen und sonstigen wirtschaftlichen Unternehmen in Volkseigentum des Magistrats von Groß-Berlin vom 10. Mai 1949 enteigneten Vermögenswerte.
    VG Berlin
    29.10.1993
  10. VG 29 A 8.93 - Grundstücksverkehrsgenehmigung; Nichtigkeitsgrund; Wirksamkeitserfordernis
    Leitsatz: Zur Frage, ob die Grundstücksverkehrsgenehmigung wegen Nichtigkeit des Vertrages über die Veräußerung des Grundstücks versagt werden darf. Zu den Voraussetzungen einer "offenbaren" Nichtigkeit eines Vertrages (d. Red.).
    VG Berlin
    03.06.1993