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Urteil Zweckentfremdungsverbot
Schlagworte
Zweckentfremdungsverbot; Räume im ehemaligen Ost-Berlin
Leitsatz
Räume im ehemaligen Ost-Berlin unterliegen nicht dem Zweckentfremdungsverbot, wenn sie am 3. Oktober 1990 ohne Verstoß gegen die Wohnraumlenkungsverordnung zu anderen als Wohnzwecken genutzt wurden. (Leitsatz der Redaktion)
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