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Urteil Verzögerte Wohnungsübergabe


Schlagworte

Verzögerte Wohnungsübergabe; Rücktrittsgrund; Renovierungsarbeiten

Leitsätze

1. Ist im Mietvertrag ein Einzugstermin mit dem Zusatz bestimmt, dieser könne sich infolge von Modernisierungs- und Renovierungsarbeiten verzögern, so kann der Mieter bei Überschreitung des Termins über einen längeren Zeitraum vom Vertrag zurücktreten oder das Mietverhältnis kündigen.

2. Der Rücktritt vom Vertrag ist dann ausgeschlossen, wenn der Mieter die Wohnungsschlüssel bereits erhalten hat. In diesem Fall ist er auf sein Kündigungsrecht gemäß § 542 BGB beschränkt.

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