Urteil Verwendungsersatzanspruch
Schlagworte
Verwendungsersatzanspruch; Mängelbeseitigungsaufwendungen
Leitsätze
1. Der Mieter kann nur gegen den im Zeitpunkt der Verwendung auf die Mietsache existierenden Vermieter Verwendungsansprüche geltend machen.
2. Der Anspruch auf Ersatz der zur Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen besteht nicht, wenn der Mieter die Mietsache trotz Kenntnis von Mängeln vorbehaltlos genutzt hat.
3. Ansprüche zur Wiederherstellung des vertragsgemäßen Zustandes der Mietsache fallen nicht unter § 547 Abs. 1 BGB.
4. Ansprüche des Mieters aus Geschäftsführung ohne Auftrag scheiden aus, wenn die nach dem Mietvertrag erforderliche Zustimmung des Vermieters zu den vom Mieter vorgenommenen baulichen Veränderungen nicht vorliegt.
5. Ansprüche des Mieters aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen auf die Mietsache gemachter Verwendungen scheiden aus, wenn der Vermieter mit den baulichen Veränderungen nicht einverstanden war. Im übrigen sind die für die baulichen Veränderungen aufgewendeten Kosten nicht mit dem Wertzuwachs identisch, da es auf die Steigerung des Verkehrswertes ankommt.
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