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Urteil Strafrechtliche Rehabilitierung
Schlagworte
Strafrechtliche Rehabilitierung
Leitsatz
Ist die strafrechtliche Entscheidung eines staatlichen deutschen Gerichts im Beitrittsgebiet aus der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 2. Oktober 1990 schon allein deshalb für rechtswidrig zu erklären und aufzuheben (§ 1 Abs. 1 Satz 1 StrRehaG), weil sie auf die Verordnung über die Bestrafung von Verstößen gegen die Wirtschaftsordnung der ehemaligen sowjetischen Besatzungszone vom 23.9.1948 - Zentralverordnungsblatt Nr. 41 vom 6.10.1948 - gestützt ist, so daß es auf den ihr zugrunde liegenden Sachverhalt nicht ankommt?
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