Urteil Restitutionsbescheid
Schlagworte
Restitutionsbescheid; Rückübertragungsbescheid; Bestandskraft; Mietvertragseintritt; neue Bundesländer; Eigenbedarfskündigung; Kündigungsgrund
Leitsätze
1. Mit Bestandkraft des Restitutionsbescheides tritt der Berechtigte rückwirkend - bezogen auf den Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides - in die Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis ein.
2. Die Kündigung des Wohnraummietverhältnisses in den jungen Bundesländern wegen Eigenbedarfs ist nur dann zulässig, wenn die Interessen des Vermieters diejenigen des Mieters überwiegen.
3. Allein die staatliche Zwangsverwaltung ist für sich gesehen kein Kündigungsgrund.
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