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Urteil Nutzungverhältnis


Schlagworte

Nutzungverhältnis; Überlassungsvertrag; Schriftform; Bebauungsrecht; Kündigung

Leitsatz

 

Der nach § 312 Abs. 1 ZGB für eine Bebauung nach § 313 Abs. 2 ZGB geforderten Schriftform bedarf es dann nicht , wenn die jahrelange Hinnahme eines durch einen früheren Überlassungsvertrag geschaffenen Zustandes durch die Wohnungsverwaltung einen Vertrauenstatbestand zugunsten des Nutzers geschaffen hat, dass das dadurch eingeräumte Bebauungsrecht nicht (weiter)in Abrede gestellt wird - ohne dieses Recht durch einen später abgeschlossenen Überlassungsvertrag ausdrücklich aufzuheben. 

 

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