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Urteil Mietvertrag mit der KWV


Schlagworte

Mietvertrag mit der KWV; Eintritt der in GmH umgewandelten Wohnungsgesellschaft; Aufhebungsvertrag

Leitsätze

1. Hat ein Verwalter den Mietvertrag im eigenen Namen und nicht im Namen des Eigentümers abgeschlossen, so hat der Mieter grundsätzlich kein Besitzrecht gegenüber dem Herausgabeanspruch des Eigentümers.

2. Ob allein durch die Gewerberaumzuweisung in den östlichen Bundesländern ein mietvertragsähnliches Schuldverhältnis entstanden ist, kann dahingestellt bleiben. Auf dieses Schuldverhältnis wäre Art. 232 § 2 Abs. 5 EGBGB anzuwenden, wenn die Gewerberaumzuweisung vor dem 3. Oktober 1990 erfolgte. Der Mieter muß insoweit aber darlegen, daß die Kündigung dieses Schuldverhältnisses durch den Vermieter eine erhebliche Gefährdung seiner wirtschaftlichen Lebensgrundlage mit sich bringt.

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