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Urteil Mieterhöhungsverlangen


Schlagworte

Mieterhöhungsverlangen; Zustimmungsverlangen; ortsübliche Vergleichsmiete; Erhöhung der Nettokaltmiete mit Bruttokaltmietspiegel

Leitsatz

Auch bei Vereinbarung einer Nettokaltmiete und abzurechnenden Nebenkostenvorschüssen ist nicht die Nettokaltmiete mit den sich aus dem Mietspiegel ergebenden um den durchschnittlichen Betriebskostenanteil verminderten Werten, sondern die vom Mieter tatsächlich geschuldete Bruttokaltmiete mit den unverminderten Werten zu vergleichen.

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