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Urteil Mieterhöhungsverlangen
Schlagworte
Mieterhöhungsverlangen; Zustimmungsverlangen; ortsübliche Vergleichsmiete; Erhöhung der Nettokaltmiete mit Bruttokaltmietspiegel
Leitsatz
Auch bei Vereinbarung einer Nettokaltmiete und abzurechnenden Nebenkostenvorschüssen ist nicht die Nettokaltmiete mit den sich aus dem Mietspiegel ergebenden um den durchschnittlichen Betriebskostenanteil verminderten Werten, sondern die vom Mieter tatsächlich geschuldete Bruttokaltmiete mit den unverminderten Werten zu vergleichen.
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