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Urteil Mieterhöhungsverlangen
Schlagworte
Mieterhöhungsverlangen; Grundmietenverordnung; Neubauwohnungen
Leitsatz
Die Grundmietenverordnung ist auf nach dem 2. Oktober 1990 bezugsfertige Neubauwohnungen anzuwenden, soweit sie mit Mitteln aus öffentlichen Haushalten fertiggestellt worden sind.
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