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Urteil Mieterhöhungsverlangen
Schlagworte
Mieterhöhungsverlangen; Zustimmungsklage; Rechtsschutzbedürfnis; Mietermehrheit; Zustimmung nur eines Mieters
Leitsatz
Bei einer Mieterhöhung gegenüber zwei Ehepartnern, die beide Miet-vertragspartei sind, besteht für eine Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung nur gegenüber demjenigen Ehepartner ein Rechtsschutzbedürfnis, der zur Zeit der Rechtshängigkeit der Klage noch nicht dem Mieterhöhungsverlangen zugestimmt hat.
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