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Urteil Maklerprovision
Schlagworte
Maklerprovision; Vermittlungsprovision; Wohnungsvermittlung; Rückforderungsanspruch; Verjährung
Leitsatz
Bei einem Anspruch auf Rückzahlung geleisteter Maklerprovision, die dem Makler nach § 2 Wohnungsvermittlungsgesetz nicht zustand, verlängert sich die ursprüngliche Verjährungsfrist von einem Jahr auf vier Jahre, wenn die einjährige Verjährungsfrist am 1. Januar 1991 noch nicht abgelaufen war.
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