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Urteil Kündigungsfrist
Schlagworte
Kündigungsfrist; abweichende Vereinbarung in Altverträgen im Beitrittsgebiet
Leitsätze
1. Die Vereinbarung einer längeren Kündigungsfrist, als in § 120 Abs. 2 ZGB vorgesehen, war in der DDR auch zu Lasten des Mieters wirksam.
2. Solche abweichenden Vereinbarungen in Altverträgen sind auch nach dem 3. Oktober 1990 gültig geblieben.
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