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Urteil Kündigungsfrist


Schlagworte

Kündigungsfrist; abweichende Vereinbarung in Altverträgen im Beitrittsgebiet

Leitsätze

1. Die Vereinbarung einer längeren Kündigungsfrist, als in § 120 Abs. 2 ZGB vorgesehen, war in der DDR auch zu Lasten des Mieters wirksam.

2. Solche abweichenden Vereinbarungen in Altverträgen sind auch nach dem 3. Oktober 1990 gültig geblieben.

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