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Urteil Kündigung wegen Zahlungsverzug


Schlagworte

Kündigung wegen Zahlungsverzug; Schonfrist; Heilung durch Nachzahlung; Ausschluss erneuter Heilungswirkung; Übernahmeerklärung des Sozialamtes

Leitsätze

1. Wird eine fristlose Kündigung infolge vollständiger Nachzahlung der Mietrückstände unwirksam, bevor Räumungsklage erhoben wird, so ist auch dadurch bei einer späteren erneuten fristlosen Kündigung eine Heilung durch Nachzahlung ausgeschlossen.

2. Dies gilt dann nicht, wenn nach der ersten fristlosen Kündigung nur ein Teil nachgezahlt wird und die erneute fristlose Kündigung teilweise auf einen Restbetrag der früheren Kündigung gestützt wird.

3. Die Übernahmeerklärung des Sozialamtes macht die fristlose Kün-digung nur dann unwirksam, wenn sie innerhalb der Schonfrist dem Vermieter im Original zugeht. Übersendung durch Telefax an das Ge-richt oder die Prozeßbevollmächtigten des Vermieters reicht nicht aus.

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