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Urteil Kündigung
Schlagworte
Kündigung; Rohrverstopfung; Katzenstreu
Leitsatz
Die Einleitung von erheblichen Mengen Katzenstreu in die Toilette mit der Folge einer Rohrverstopfung ist ein Vertragsverstoß des Mieters, der zumindest die fristgemäße Kündigung des Mietverhältnisses gem. § 564 b Abs. 2 Nr. 1 BGB rechtfertigt.
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