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Urteil Kündigung
Schlagworte
Kündigung; Hausverwaltung; Bevollmächtigung; Vertretung; Hauswartswohnung; Kündigungsschreiben
Leitsätze
1. Eine Hausverwaltung ist nicht ohne weiteres zur Kündigung eines Mietverhältnisses bevollmächtigt.
2. Auch für die Kündigung einer Hauswartwohnung müssen die be-rechtigten Interessen im Kündigungsschreiben nach § 564 b Abs. 3 BGB dargelegt werden.
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