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Urteil Kündigung
Schlagworte
Kündigung; Zahlungsverzug; Heilungswirkung
Leitsatz
Ist eine mit Zahlungsverzug begründete fristlose Kündigung gemäß § 554 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 BGB geheilt worden, kann auf denselben Zahlungsverzug eine nach der Heilung gemäß § 564 b Abs. 2 Nr. 1 BGB erklärte fristgemäße Kündigung nicht mit Erfolg gestützt werden.
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