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Urteil Kündigung
Schlagworte
Kündigung; Zahlungsverzug; Verschulden; Rückstandstilgung
Leitsatz
Eine ordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzugs setzt eine erhebliche Vertragsverletzung des Mieters voraus. Dabei kann zugunsten des Mieters berücksichtigt werden, wenn er die Rückstände nach Zugang der Kündigung tilgt.
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