Urteil Kapitalneufestsetzungsbeschluss
Schlagworte
Kapitalneufestsetzungsbeschluss; D-Markeröffnungsbilanz; DDR/Aktiengesellschaft; Eigenkapitalsunterdeckung; Kapitalerhöhung
Leitsätze
a) Die Neufestsetzung des gezeichneten Kapitals ostdeutscher Kapitalgesellschaften hat auch dann nach den Vorschriften des DMBilG 1990 zu erfolgen, wenn das gezeichnete Kapital auf Reichsmark lautet.
b) Ein Kapitalneufestsetzungsbeschluß, der auf einer nicht festgestellten oder nichtigen D-Markeröffnungsbilanz beruht, ist nichtig.
c) Für die Feststellung der D Markeröffnungsbilanz einer ostdeutschen Aktiengesellschaft ist ausschließlich die Hauptversammlung zuständig; §§ 172, 173 AktG gelten nicht.
d) Eine D-Markeröffnungsbilanz ist nichtig, wenn in ihr entgegen § 7 Abs. 6 Satz 2 DMBilG eine Sonderrücklage wegen aktivierter Forderungen nach dem VermG nicht gebildet wird.
e) Können in einer D Markeröffnungsbilanz ausschließlich Ansprüche nach dem VermG aktiviert werden, ist eine Kapitalneufestsetzung ausgeschlossen.
f) Reicht das Eigenkapital privater Unternehmen i. S. d. § 27 Abs. 1 Satz 1 DMBilG zur Bildung des gezeichneten Kapitals nicht aus, kann der Fehlbetrag nicht als ausstehende Einlage nach § 26 Abs. 3 DMBilG aktiviert werden.
g) Eine Kapitalerhöhung darf bei Gesellschaften, deren gezeichnetes Kapital auf Mark der DDR lautet, nur dann in das Handelsregister eingetragen werden, wenn gleichzeitig eine Kapitalneufestsetzung eingetragen wird.
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