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Urteil Instandhaltungspauschale
Schlagworte
Instandhaltungspauschale; öffentlich geförderter Wohnraum; Kostenmiete; Reparaturkosten; Ölheizungsanlage; Mietereinbauten
Leitsätze
1. Die Instandhaltungspauschale gem. § 28 Abs. 2 der Zweiten Berechnungsverordnung entfällt nur dann, wenn der Mieter die kleinen Instandhaltungen überwiegend übernimmt.
2. Der Vermieter von öffentlich gefördertem Wohnraum darf dagegen die Instandhaltungspauschale als Bestandteil der Kostenmiete dann weiter verlangen, wenn der Mieter nur die Reparaturkosten der von ihm selbst eingebauten Ölheizungsanlage zu tragen hat.
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